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LG Heilbronn: Hashtag #ad reicht auf Instagram nicht zur Kennzeichnung von Werbung - unzulässige Schleichwerbung

LG Heilbronn
Urteil vom 08.05.2018
21 O 14/18 KfH


Das LG Heilbronn hat entschieden, dass der Hashtag #ad auf Instagram nicht zur Kennzeichnung von Werbung ausreicht. Das Gericht bewertete entsprechend gekennzeichneten Posts einer Mode-Influencerin als unzulässige und damit abmahnfähige Schleichwerbung.

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