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OLG Stuttgart: Irreführende Werbung mit dem Begriff "schadstofffrei" wenn Produkt lediglich die gesetzlichen Grenzwerte einhält

OLG Stuttgart
Urteil vom 25.10.2018
2 U 34/18

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine irreführende Werbung mit dem Begriff "schadstofffrei" vorliegt, wenn das Produkt lediglich die gesetzlichen Grenzwerte einhält aber nicht vollständig schadstofffrei ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zurecht hat das Landgericht diese angegriffenen Werbeanzeigen sämtlich als unlautere, weil irreführende Werbung beurteilt und den Unterlassungsanspruch bejaht (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

a) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238, bei juris Rz. 23 - Marktführer Sport) irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409, Tz. 24 - Steuerbüro; vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, 2014, 1114, Tz. 37 - nickelfrei; vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, WRP 2015, 1102, Rz. 19 - Mobiler Buchhaltungsservice und vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, bei juris Rz. 22 - Piadina Rückruf). Irreführungsgefahr besteht, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, 2014, 1114, Tz. 39 - nickelfrei; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 2 U 56/14).

Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 11 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum).

b) Eine solche Gefahr der Irreführung wurde durch die mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 a) angegriffenen, unstreitig von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr aufgestellten Behauptungen einer Schadstofffreiheit der jeweiligen angebotenen Ware begründet. Hiervon hat der Senat nach dem entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien mit der Folge auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr für die Bewerbung von Bettwaren jeglicher Art besteht.

aa) Das Verständnis der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verbraucher kann der Senat, dessen Mitglieder als Verbraucher dem angesprochenen Verkehrskreis angehören, aus eigener Kenntnis beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 194, 314, Tz. 32 - Biomineralwasser; BGH, Urteile vom 18. September 2014, WRP 2014, 1447, Tz. 19 - Runes of Magic II).

bb) Das Verkehrsverständnis von einer Werbeaussage bemisst sich nach der Vorstellung, die der Verbraucher aus der Werbung gewinnt. Es ist aus dem Gesamteindruck zu ermitteln, den der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei situationsadäquater Aufmerksamkeit erfährt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 16 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; und vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352, Rn. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung); Sonderfaktoren wie eine Blickfangwerbung spielen vorliegend keine Rolle. Der Grad an Aufmerksamkeit und Befassungstiefe hängt ab von der wirtschaftlichen Tragweite eines entsprechenden Geschäftsentschlusses.

Dabei kommt dem Wortsinn der Werbung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besonderes Gewicht zu (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 15 ff. - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum). Denn der Verbraucher kann eine Werbeaussage regelmäßig nicht anders verstehen, als sie ihm bei Anwendung des allgemeinen Sprachverständnisses begegnet. Anderes gilt nur, wenn er aus sonstigen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis kommt, die Werbung sei nicht dem Wortsinn entsprechend gemeint (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. September 2016 - 2 U 74/16, auch zum Übrigen).

cc) Das Landgericht, das weder diese Grundsätze noch die Zuweisung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast verkannt hat, hat nach ihnen zurecht eine Irreführung bejaht.

(1) Macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus Irreführung geltend, so genügt er seiner Darlegungslast grundsätzlich nicht, indem er nur vorträgt, die feilgebotene Ware habe nicht die Eigenschaften, welche der Verbraucher aufgrund der Werbung erwarte. Er muss darüber hinaus regelmäßig vortragen, worin die Abweichung besteht. Dieses Vortrages bedarf es in aller Regel schon deshalb, weil nur auf seiner Grundlage festgestellt werden kann, welche Fehlvorstellung die Werbung hervorruft und ob diese bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs entsteht. Dies wird in den Fällen besonders deutlich, in denen das Gericht gehalten ist, einen Beweisbeschluss für eine Verkehrsbefragung zu formulieren. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof es auch unter dem Blickwinkel der Streitgegenstandsbestimmung und der hiermit durch § 308 Abs. 1 ZPO gezogenen Entscheidungsgrenzen betont (BGH, Urteile vom 05. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 - Betriebspsychologe und vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, bei juris Rz. 10 ff.- Tiegelgröße, m.w.N.).

(2) Regelmäßig hat der Kläger, der geltend macht, eine Ware enthalte nach Art oder Umfang Schadstoffe, wie es der angesprochene Verbraucher nach der Werbung nicht erwarte, daher vorzutragen, welche Schadstoffe die Ware enthält. Je nach dem Inhalt der angegriffenen Werbung kann auch ein Vortrag zur Schadstoffkonzentration erforderlich sein. Auch dies hat das Landgericht nicht verkannt. Die beanstandete Anpreisung der Ware als „schadstofffrei“ ist jedoch so eindeutig, dass bereits der Vortrag des Klägers, die Ware enthalte einen bestimmten Schadstoff, ausnahmsweise ausreicht, deren Unlauterkeit zu begründen, weshalb folglich eine weitere Substantiierung vom Kläger nicht zu fordern ist.

Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, die Bettwaren der Beklagten, welche unter der Bezeichnung „B.“ angeboten werden, Matratzen wie Kissen, enthielten Antimon, Formaldehyd, Arsen und Quecksilber.

(3) Der maßgebende Durchschnittsverbraucher tritt der Werbung für Bettwaren und so auch für Matratzen und Stützkissen nicht mit besonders großer Aufmerksamkeit entgegen, betrachtet sie aber, wenn er an solchen Waren gerade interessiert ist, auch nicht nur flüchtig. Er kauft Bettwaren zwar üblicherweise nicht in kurzen Zeitabständen, es handelt sich dabei auch nicht um Ware mit einem Preis, der so niedrig liegt, dass sich der Verbraucher mit der Qualität der Ware gar nicht näher befasst, sondern er ist im Gegenteil gerade an deren Qualität überdurchschnittlich interessiert, weil er mit Bettwaren regelmäßig täglich stundenlang direkt in Berührung kommt. Andererseits handelt es sich nicht um eine Kaufentscheidung, die der Verbraucher besonders gut abwägt, wie es etwa beim Eingehen von Dauerschuldverhältnissen oder dem Kauf hochpreisiger Waren zu erwarten sein kann (OLG Stuttgart, a.a.O.).

(4) Der Verbraucher entwickelt aus der Aussage, eine Ware sei „schadstofffrei“ die Auffassung, sie enthalte keinerlei Schadstoffe. Dabei kommt es auf die von der Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen zur Definition des Begriffs „Schadstoff“ nicht an und auch nicht darauf, dass die Beklagte sich hierzu auf Artikel in „Wikipedia“ bezieht. Dieser Quelle kommt kein tragender Beweiswert zu, da ihre Inhalte ohne Nachweis einer Sachkompetenz erstellt werden können und nicht objektiv und fachkundig überprüft werden. Das System einer Kontrolle durch die „Community“ kann insbesondere dazu führen, dass inhaltlich zutreffende Ausführungen nicht veröffentlicht werden, da sich dagegen in der Sache unberechtigter Widerspruch erhebt, der durchaus auch sachfremd motiviert sein kann; ebenso kann es die Korrektur oder die Löschung falscher Inhalte verhindern. Außerdem besteht latent die Gefahr, dass wesentliche Aspekte in einen Wikipedia-Artikel nicht eingebracht sind, weil sie den Verfassern unbekannt sind.

Die Einwände des Beklagten gegen den Begriff „Schadstoff“ gehen am Verbraucherverständnis vorbei. Der Verbraucher versteht darunter Stoffe, die ihm beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware rein theoretisch schaden könnten. Bei dem Begriff „Schadstoff“ stellt er nicht auf ein konkret vorhandenes Gefährdungspotential aus der gekauften Ware ab, sondern auf die abstrakte Eignung zur Schädigung seiner. Aus dem Wortbestandteil „frei“ in der angegriffenen Aussage schließt er, dass in der Ware kein einziger Stoff vorhanden sei, der ihm schaden könnte.

Dies deckt sich mit dem offensichtlichen Zweck der Aufnahme dieses Begriffes in die Werbung. Die Beklagte hat den Hinweis auf eine Schadstofffreiheit der Ware in die Anzeigen aufgenommen, um diese Ware als von besonderer Qualität und ihr Angebot daher als besonders hochwertig erscheinen zu lassen, ohne klar herauszustellen, dass sie damit nur habe behaupten wollen, ihre Ware habe den Test nach dem „O. Standard 100“ oder ein anderes definiertes Testverfahren durchlaufen und erfülle dessen Vorgaben bzw. sie leide nicht an Stoffen, die bei der gegebenen Konzentration eine Gesundheitsgefährdung befürchten ließen. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil versprochen; hieran muss sie sich festhalten lassen.

Für eine falsche Angabe zu einer solchen nachprüfbaren, objektiven Tatsache gibt es keinen vernünftigen Grund. Sie mag auf einem Versehen beruhen und in Ausnahmefällen sogar vom Werbenden nicht verschuldet sein, worauf es für einen Unterlassungsanspruch aber nicht ankommt. Zu rechtfertigen ist sie gleichwohl nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, bei juris Rz. 16 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass objektiv falsche Aussagen regelmäßig die Gefahr der Irreführung in sich tragen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888, bei juris Rz. 21). Allein die Verwendung einer unwahren Behauptung belegt, dass der Werbende sich durch den Eindruck, welchen die Unwahrheit beim Angesprochenen erweckt, einen Vorteil am Markt verspricht.

Es ist ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots, die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888, bei juris Rz. 21, u.H. auf BGH, Urteile vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; und vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 - Scanner-Werbung).

Die Beklagte kann sich von daher nicht mit dem Einwand wehren, der Verbraucher erkenne die von ihr gesetzte Gefahr der Irreführung bei gehörigem Nachdenken. Obwohl der Verbraucher im Grundsatz weiß, dass jedes Produkt mit einer gewissen Schadstoffbelastung behaftet ist (vgl. Lindacher, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., 2013, § 5 Rz. 487 f., m.w.N.), führt gerade die Werbung mit einer Angabe, die der Verbraucher für überraschend hält, über die er womöglich stutzt, die er vielleicht zunächst auch bezweifelt, dazu, dass er - sofern nicht eine offensichtliche Scherzerklärung vorliegt, was vorliegend selbst die Beklagte nicht behauptet - die Richtigkeit des Unerwarteten, hier der Schadstofffreiheit der Ware, gerade als Besonderheit des Angebotes ansieht und als gegeben annimmt.

Auch wenn besonders aufmerksame, besonders kritische oder gut informierte Leser der Aussage zur Schadstofffreiheit keinen Glauben schenken oder sie nur auf von außen zugeführte, insbesondere verarbeitungsbedingte Schadstoffe beziehen, verbleibt doch ein nicht zu vernachlässigender, erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der die fragliche Angabe zur Kenntnis nimmt und davon ausgeht, die angebotene Ware enthalte keine Schadstoffe.

(5) Darauf ob in Fachkreisen die gleichwohl vorhandene Konzentration von Schadstoffen als zu vernachlässigend angesehen wird, kommt es nicht an. Denn der Verbraucher ist von Rechts wegen nicht gehalten, eine aus der Sicht von Fachleuten vernünftige Risikoabschätzung an den Tag zu legen. Er ist in seinen Marktentscheidungen autonom und daher allein befugt, die Maßstäbe zu setzen, nach denen er seine Marktentscheidungen trifft. Diese Autonomie steht Erwägungen entgegen, er müsse sich am Sachverstand der Fachkreise oder an bestimmten Wertvorstellungen orientieren. Vielmehr schützt das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot ihn davor, aufgrund falscher Vorstellungen seine Konsumentscheidung anders zu treffen, als er sie nach seinen Vorstellungen, Werten und Wünschen, ohne einen durch die Werbung hervorgerufenen Irrtum getroffen hätte. Gerade im Bereich von Schadstoffbelastungen hat ein erheblicher Teil der Verbraucher in den zurückliegenden Jahrzehnten eine gegenüber Grenzwerten kritische Grundhaltung entwickelt und sucht Qualitätsstandards selbst jenseits des wissenschaftlich Vernünftigen. Auch einen solchen Entscheidungsprozess schützt das Irrführungsverbot aus § 5 UWG. Mit ihm ist es daher unvereinbar, die Schadstoffeigenschaft mit dem Einhalten von Grenzwerten gleichzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Bezug auf bestimmte und zugleich erkennbare Grenzwerte aus dem Kontext nicht klar ersichtlich wird.

(6) Aus dem Gesamtzusammenhang der angegriffenen Werbungen erfährt der Verbraucher nach dem Vortrag der Parteien in keinem der angegriffenen Fälle ein anderes Verständnis. Auch die Aufzählung einzelner Gruppen von Bestandteilen (wie Flammschutzmittel) bringt ein solches nicht hervor; zumal wenn sie durch das Wort „wie“ als nicht abschließend ausgeführt und inhaltlich unpräzise gehalten ist. Soweit solche Aufzählungen in den angegriffenen Werbegestaltungen enthalten sind, werden sie zudem durch die konkrete, jeweils prominente Verwendung des Begriffs „schadstofffrei“ überwogen.

(7) Auch der Umstand, dass anderweitig mit Adjektiven geworben wird, die den Bestandteil „frei“ enthalten, obwohl die Aussagen objektiv nicht zutreffen, führt nicht zu einem anderen Verbraucherverständnis. Eine solche Prägung kann zwar entstehen, wenn eine an sich falsche Bezeichnung (beispielsweise „alkoholfreies Bier“) über längere Zeit am Markt verwendet wird und der Verbraucher gelernt hat, dass die Aussage nicht oder nicht stets richtig ist. Eine solche Prägung beschränkt sich aber auf den Bereich, in welchem sie entstanden ist. Dass sie für den Begriff „schadstofffrei“ beim Verbraucher entstanden sei, behauptet die Beklagte nicht, und auch der Senat kann ein solches Verbraucherverständnis nicht feststellen. Beim „alkoholfreien Bier“ kommt hinzu, dass sich dieser Begriff mittlerweile als Gattungsbezeichnung auch de lege lata etabliert hat, in Abgrenzung zum klassischen, alkoholhaltigen Bier.

(8) Selbst wenn man annehmen wollte, der Verbraucher verstünde die Werbung ihrem klaren Wortlaut zuwider dahin, die Ware entspreche den gesetzlichen Grenzwerten, so handelte es sich dabei um eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 33 ff. - Biomineralwasser). Um einen Bezug zu den Vorgaben (Grenzwerten) privater Institutionen, wie beispielsweise aus dem „O. Standard 100“ oder eines anderen definierten Testverfahrens herzustellen, hätte es der Beklagten oblegen, diesen Bezug klar und eindeutig herzustellen und dem Verbraucher den Bezugsmaßstab in einer dem § 5a UWG genügenden Weise zugänglich zu machen.

dd) Diesem Verständnis entspricht die beworbene Ware nicht. Die streitgegenständliche Matratze und die streitgegenständlichen Kissen sind nicht schadstofffrei. Davon hat der Senat nach den Feststellungen des Landgerichts und dem Berufungsvortrag auszugehen.

(1) Vorliegend bedarf dieser Punkt trotz des Berufungsvortrages hierzu keiner sachverständigen Klärung. Denn das Landgericht hat für das Berufungsverfahren bindend, da zweifelsfrei, festgestellt, dass die von der Beklagten angebotene Matratze „B.“ selbst nach dem Vortrag der Beklagten Antimon enthält. Die Beklagte tönt hiergegen nur an, es könne sein, dass ihre Ware diesen Stoff möglicherweise gar nicht enthalte (an anderer Stelle trägt sie vor, die Konzentration sei zu vernachlässigen, bzw. liege unter den Grenzwerten), was aber schon keine Behauptung einer konkreten Tatsache ist und durch die vorgelegten Materialuntersuchungen widerlegt wird."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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