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BGH: Drittunterwerfung kann auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichend sein um Wiederholungsgefahr auszuräumen wenn Anspruch inhaltlich voll abgedeckt ist

BGH
Urteil vom 04.12.2018
VI ZR 128/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Drittunterwerfung auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausreichend sein kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der Unterlassungsanspurch muss dabei inhaltlich voll abgedeckt sein.

Leitsätze des BGH:

1. Für die Frage, ob die durch eine bereits erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den Verweis auf eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung entkräftet werden kann, kommt es entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen (vgl. für das Wettbewerbsrecht: BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f.). Von dieser Einzelfallprüfung kann nicht unter Verweis auf den höchstpersönlichen Charakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgesehen werden.

2. Grundvoraussetzung für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten ist, dass diese den von dem Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt; bleibt sie dahinter zurück, vermag
sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.

3. Bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen kommt eine Anwendung der "Kerntheorie" dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckte, nicht
in Betracht.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 - Hanseatisches OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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