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BGH: Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist "andere Beeinträchtigung" im Sinne von § 14 UrhG - Vernichtung Kunstinstallation

BGH
Urteil vom 21.02.2019
I ZR 15/18


Der BGH hat entschieden, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne von § 14 UrhG ist. Vorliegend ging es um die Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und ggf. eine Geldentschädigung für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu zahlen. Dies muss die Vorinstanz erneut prüfen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation.

Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Das Landgericht hat die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt - anders als das Kammergericht gemeint hat - eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese hat das Kammergericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 3. November 2015 - 16 O 689/13

KG Berlin - Urteil vom 9. August 2017 - 24 U 173/15

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 14 UrhG:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.


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