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OLG Frankfurt: Absolute Verjährungsfrist nach § 11 Abs 4 UWG bei Verbreitung einer wettbewerbswidrigen Presseerklärung beginnt mit Verbreitungshandlung

OLG Frankfurt
Urteil vom 15.11.2018
6 U 159/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die absolute Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 4 UWG bei Verbreitung einer wettbewerbswidrigen Presseerklärung mit der Verbreitungshandlung beginnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Unterlassungsanspruch war auch nicht verjährt.

Das Interview selbst wurde zwar unstreitig am 06.12.2012 veröffentlicht, so dass grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis durch die Klägerin nach § 11 IV UWG nach drei Jahren, also mit Ablauf des 06.12.2015, Verjährung eingetreten wäre. Die Klageeinreichung am 29.12.2015 hätte daher insoweit nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen können. Allerdings hat die Beklagte einen Sonderdruck dieses Interviews ihrem im Juni 2015 im Rahmen der Neumitgliederaquise auch an Mitgliedsunternehmen der Klägerin versandten Schreiben (Anlage K 6) beigelegt. Hiermit hat sie sich die Aussagen ihres Geschäftsführers (erneut) zueigen gemacht, so dass eine neue Verletzungshandlung vorliegt, die eine neue Verjährungsfrist beginnen lässt. Aus der Anlage K 7 (Antragsschrift im Eilverfahren zu dem o.g. Schreiben) ergibt sich, dass die Klägerin hiervon am 07.07.2015 Kenntnis erhalten hat, so dass die 6-Monatsfrist des § 11 I UWG mit Klageeinreichung und demnächstiger (§ 167 ZPO) Zustellung am 21.01.2016 noch nicht verstrichen war: Die Vorschussanforderung erfolgte unter dem Datum des Eingangs der Klage bei Gericht am 29.12.2015, der Vorschuss ging am 12.01.2016 ein, so dass die von Rechtsprechung im Rahmen des § 167 ZPO definierte Zwei-Wochen-Frist (BGH NJW 2015, 2666 [BGH 10.07.2015 - V ZR 154/14]) für eine unschädliche, auf die Partei zurückzuführende Verzögerung nicht überschritten ist. Die mit Zustellung der Klage eintretende Klageerhebung wirkt daher auf den Zeitpunkt der Einreichung am 29.12.2015 zurück.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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