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LG Köln: FragDenStaat darf im Auftrag des Bundeslandwirtschaftsministeriums erstelltes Glyphosat-Gutachten wegen Urheberrechtsverletzung nicht öffentlich zugänglich machen

LG Köln
Beschluss vom 19.03.2019
14 O 86/19


Das LG Köln hat entschieden, dass das Webportal FragDenStaat das im Auftrag des Bundeslandwirtschaftsministeriums erstellte Glyphosat-Gutachten wegen Urheberrechtsverletzung nicht öffentlich zugänglich machen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich für die beantragte Untersagung des öffentlichen Zugänglichmachens und des Veröffentlichens aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs .. 2, 6, 19 a UrhG. Dazu hat der Antragsteller insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Roland Altred Solecki vom 6. November 2015 glaubhaft gemacht, dass er Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen "Stellungnahme" vom 4. September 2015 ist. Der Antragsteller hat ferner durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts unter https://fragdenstaat.de glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner wie in der E-Mail vom 14. Februar 2019 angekündigt, die streitgegenständliche "Stellungnahme" vom 4. September 2015 dort eingestellt und für Dritte zum Abruf vorgehalten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen "Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat" vom 4. September 2015 auch um ein Sprachwerk, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist (vergleiche dazu bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016-14 0 302/15- sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 -6 U 8/17, jeweils bei juris). Der Antragsteller hat schließlich glaubhaft gemacht, dass die "Stellungnahme" ohne seine Zustimmung unter www.fragdenstaat.de zum Abruf durch Dritte vorgehalten und - da diese "Stellungnahme" lediglich zur internen Information gedient hat und dient - es bislang auch noch nicht mit Zustimmung des Antragstellers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG, so dass der Antragsgegner auch in das Recht zur ersten Veröffentlichung des Antragstellers gemäß § 6 UrhG eingegriffen hat, wobei der Antragsteller den Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 (Anlage AST 4) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass vor einer Veröffentlichung ist der Zustimmung des Antragstellers bedürfe.

3. Die Schrankenbestimmungen aus §§ 50, 51 UrhG greifen nicht ein. Zu Gunsten des Antragsgegners greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein, da es sich bei der streitgegenständlichen Anführungszeichen "Stellungnahme" zwar um eine urheberrechtlich geschützte Leistung im Sinne der Vorschrift handelt, diese jedoch nicht im Verlauf eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016- 14 0 302/15- sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017-6 U 8/17, jeweils bei juris). Weder ist ein solches Tagesereignisses noch ein Bericht darüber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen "Stellungnahme" erkennbar. Genauso wenig liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäߧ 51 UrhG vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016- 14 0 302/15-sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017- 6 U 8/17, jeweils bei juris). Weder ist die "Stellungnahme" mit Zustimmung des Antragstellers veröffentlicht worden · noch hat der Antragsgegner. die streitgegenständliche Nutzung der "Stellungnahme" als Zitat im Sinne von § 51 UrhG genutzt.

4. Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Eine solche hat der Antragsgegner auf die Abmahnung vom 7. März 2019 nicht abgegeben.

5. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ausgeschlossen. Zu Recht verweist der Antragsteller darauf, dass er schon nicht in den Anwendungsbereich des IWG fällt, da gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG das Gesetz nicht für Informationen gilt, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, wozu der Antragsteller gehört (vergleiche Richter, lnformationsweiterverwendungsgesetz, 2018, § 1 Rn. 517).

6. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30. September 2018- 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17, jeweils juris) abgesehen, weil der streitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung dem Antragsgegner aus der Abmahnung bekannt ist, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern. Das Antwort-Schreiben der Rechtsanwälte. Themas vom 13. März 2019 hat der Antragsteller dem Verfügungsantrag als Anlagen ASt 7 beigefügt. Den Inhalt hat die Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt; Umstände, die dem geltend gemachten Anspruch entgegenstünden, ergeben sich daraus -wie vorstehend dargelegt - nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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