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OLG Frankfurt: Berechtige Aufforderung zur Klarstellung einer unklaren Abschlusserklärung ist einfaches Schreiben nach Nr. 2300, 2301 VV RVG

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.01.2019
6 U 112/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die berechtige Aufforderung zur Klarstellung einer unklaren Abschlusserklärung ein einfaches Schreiben nach Nr. 2300, 2301 VV RVG ist und keine 1,3 Geschäftsgebühr sondern eine 0,3 Geschäftsgebühr auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Schreiben des Klägervertreters vom 31.8.2017 mit Recht als einfaches Schreiben (Nr. 2300 VV-RVG) eingestuft.

In der Abschlusserklärung vom 25.8.2017 hat die Beklagte unter Ziffer 1. die einstweilige Verfügung als "endgültige, materiell-rechtlich verbindliche Regelung" anerkannt. Eine solche Erklärung, deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 [BGH 02.07.2009 - I ZR 146/07] - Mescher weis, Rn. 26), beinhaltet regelmäßig auch den Verzicht auf einen Widerspruch nach § 924 ZPO, da eine Abschlusserklärung ohne einen solchen Verzicht völlig wertlos wäre. Eine gewisse Unsicherheit ergab sich allein daraus, dass unter Ziffer 2. der Abschlusserklärung zwar auf die Rechte aus § 926 ZPO und - im gebotenen Umfang - aus § 927 ZPO verzichtet worden war, nicht aber auf den Widerspruch nach § 924 ZPO. Nach Auffassung des Senats bestand aber auch aus Sicht der Klägerin kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte sich damit tatsächlich das Recht zum Widerspruch vorbehalten wollte, die Erklärung unter Ziffer 1. also - was die Konsequenz hieraus wäre - nicht ernst gemeint war. Naheliegender war, dass es sich um ein offensichtliches Versehen bei der Formulierung handelte.

Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie habe den Widerspruch nach § 924 ZPO deswegen aus der Erklärung ausgenommen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der bereits zurückgenommene Widerspruch erneut eingelegt werden konnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 1.11.2012 - 6 U 127/12), ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen sind nach der Abschlusserklärung und dem Schreiben des Klägervertreters vom 31.8.2017 abgegebene Erklärungen nicht geeignet, die Auslegung dieser Abschlusserklärung aus der Sicht des objektiven Empfängers zu beeinflussen. Zum andern bestätigt die Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gerade, dass die Beklagte sich nicht etwa einen erneuten Widerspruch vorbehalten wollte, sondern annahm, ein solcher sei ohnehin nicht mehr möglich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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