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Volltext BGH Vorlage an EuGH: Urheberrechtsverletzung durch Framing wenn zwar mit Zustimmung des Rechteinhabers eingebettet aber dessen technische Schutzmaßnahmen umgangen werden

BGH
Beschluss vom 25.04.2019
I ZR 113/17
Deutsche Digitale Bibliothek
RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; RL 2014/26/EU Art. 16; UrhG § 15 Abs. 2, § 19a; VGG § 34 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH vor: Urheberrechtsverletzung durch Framing - Darf Verwertungsgesellschaft bei Vertrag über die Nutzung von Digitalisaten im Internet technische Maßnahmen gegen Framing verlangen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?

BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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