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KG Berlin: Fehlt bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine Seite so ist die Zustellung unwirksam und die einstweilige Verfügung nicht wirksam vollzogen

KG Berlin
Beschluss vom 03.05.2019
5 U 118/18


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung unwirksam ist und die einstweilige Verfügung nicht wirksam vollzogen wurde, wenn bei der Zustellung eine Seite fehlte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Zustellung einer Gerichtsentscheidung muss nicht zwangsläufig unwirksam sein, wenn die übersendete Abschrift unvollständig ist oder einen Fehler aufweist. Die Unwirksamkeit der Zustellung ist nur bei wesentlichen Mängeln anzunehmen. Kleine Fehler und geringfügige Abweichungen schaden nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der ihm zugestellten Abschrift den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer bzw. den Inhalt und die Reichweite des Verbots erkennen kann. (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1665; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2011, 2 U 92/10; OLG Bamberg GRUR-RR 2014, 331; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Juni 2016, 6 U 2/17; Hess in jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12, Rn 161).

Das Fehlen mehrerer oder auch nur einer einzigen Seite wird jedoch typischerweise als wesentlicher Mangel angesehen (vgl. BGH GRUR 1998, 476 - Unzulängliche Zustellung; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1846; Schilling in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 12 UWG, Rn 512)."



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