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BGH: Unzulässige öffentliche Wiedergabe und Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Fotos auf Website auch wenn dieses auf anderer Website frei zugänglich war

BGH
Urteil vom 10.01.2019
I ZR 267/15
Cordoba II
UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 554

Der BGH hat im Anschluss an die Entscheidung des EuGH (siehe dazu: EuGH: Veröffentlichung eines Fotos, das mit Zustimmung des Urhebers auf anderer Website frei zugänglich war, auf Website bedarf erneuter Zustimmung des Urhebers) entschieden, dass eine unzulässige öffentliche Wiedergabe und Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Foto auf einer Website ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers veröffentlicht wird, auch wenn das Foto auf einer anderen Website mit Zustimmung des Urhebers frei war.

Leitsätze des BGH:

a) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

b) Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung "ermöglichen" (konkret: zu ermöglichen, ein Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen) einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält, den das Gericht zur Klarstellung im Hinblick auf eine angenommene Störerhaftung aufgenommen hat, sofern den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist, welches konkrete Verhalten dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung untersagt werden soll.

c) Die Anschlussrevision eines Klägers, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den beantragten Verbotsausspruch nicht auf eine Täterhaftung, sondern auf den Gesichtspunkt der Störerhaftung gestützt hat, ist unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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