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BGH: "Griff in die Kasse" durch Geschäftsführer einer GmbH der zur Insolvenz der GmbH führt kann mittelbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der GmbH-Gläubiger sein

BGH
Urteil vom 07.05.2019
VI ZR 512/17
BGB § 826; GmbHG § 43


Der BGH hat entschieden, dass der "Griff in die Kasse" durch den Geschäftsführer einer GmbH, der zur Insolvenz der GmbH führt, eine mittelbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Gläubiger der GmbH sein kann.

Leitsätze des BGH:

a) Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78,
NJW 1979, 1599, 1600, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f., juris Rn. 15).

b) Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (Bestätigung Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung).

c) Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden "Griffs in die Kasse".

BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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