Skip to content

BGH: Negative Feststellungsklage hinsichtlich Unterlassungsanspruch begründet keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten

BGH
Urteil vom 07.03.2019
I ZR 53/18
Bring mich nach Hause
EU-Grundrechtecharta Art. 47 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; RL 2000/31/EG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1; TMG § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine negative Feststellungsklage hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten begründet.

Leitsatz des BGH:

Die Erhebung einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, zu einer außergerichtlich verfolgten Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, begründet regelmäßig keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten.

BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen