BGH: Aufforderung zur Zahlung nicht bestellter aber erbrachter Dienstleistungen fällt unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wenn Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht
BGH
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 216/17
Identitätsdiebstahl
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1, Anhang Nr. 29 zu § 3 Abs. 3
Der BGH hat entschieden, dass die Aufforderung zur Zahlung nicht bestellter aber erbrachter Dienstleistungen auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen ist und der Irrtum nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt.
Leitsätze des BGH:
a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.
b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung).
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - OLG Koblenz - LG Koblenz
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 216/17
Identitätsdiebstahl
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1, Anhang Nr. 29 zu § 3 Abs. 3
Der BGH hat entschieden, dass die Aufforderung zur Zahlung nicht bestellter aber erbrachter Dienstleistungen auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen ist und der Irrtum nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt.
Leitsätze des BGH:
a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.
b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung).
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - OLG Koblenz - LG Koblenz
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