BGH: Kundenmagazin der deutschen Lottogesellschaft darf nicht mit dem Slogan "Spiel Mit" werben
BGH
Urteil vom 16.12.2010
I ZR 149/08
Spiel mit
UWG § 4 Nr. 11; GlüStV § 5
Leitsätze des BGH
a) Nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV ist es staatlichen Lottogesellschaften nicht allgemein verboten, mögliche Höchstgewinne von über 10 Millionen € (hier: Jackpotausspielung) anzukündigen, sofern die Ankündigung in ihrer konkreten Gestaltung eine sachliche Information darstellt.
b) Ein Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, dessen Titel imperativ zur Spielteilnahme auffordert (hier: Spiel mit), stellt eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung dar.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - OLG München
LG München I
Den Volltext der Entwcheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.12.2010
I ZR 149/08
Spiel mit
UWG § 4 Nr. 11; GlüStV § 5
Leitsätze des BGH
a) Nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV ist es staatlichen Lottogesellschaften nicht allgemein verboten, mögliche Höchstgewinne von über 10 Millionen € (hier: Jackpotausspielung) anzukündigen, sofern die Ankündigung in ihrer konkreten Gestaltung eine sachliche Information darstellt.
b) Ein Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, dessen Titel imperativ zur Spielteilnahme auffordert (hier: Spiel mit), stellt eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung dar.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - OLG München
LG München I
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