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AG Bochum: Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO durch Versendung unverschlüsselter E-Mail nur wenn tatsächlich Schaden entstanden ist und schlüssig dargelegt wird

AG Bochum
Beschluss vom 11.03.2019
65 C 485/18


Das AG Bochum hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO durch Versendung unverschlüsselter E-Mails nur dann im Betracht kommt, wenn ein konkreter Schaden entstanden ist und dieser schlüssig dargelegt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Antragsgegnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 16.05.2018 als Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Antragstellers bestellt worden. Die Aufgabenkreise umfassten Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern. Die Betreuerin vertrat den Betreuten im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestellungsurkunde diente als Ausweis. Seit Juni 2018 ist die Betreuung aufgehoben.

Nach dem Vortrag des Antragstellers soll die Antragsgegnerin Daten und Informationen bezüglich des Antragstellers an dessen Vermieter und an weitere Stellen herausgegeben haben. Weder welche konkreten Daten und Informationen wann genau herausgegeben worden sein sollen noch an welche weiteren Stellen die Herausgabe erfolgte, ist von dem Antragsteller substantiiert dargelegt. Da die Betreuung auch den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten umfasste, gehört die Offenlegung der Betreuung unter Vorlage der Bestellungsurkunde wie auch die Erörterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf die mietvertraglichen Pflichten zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen des Antragsgegnerin aus der Betreuung und ist damit auch ohne Einwilligung des Antragstellers nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig. Dies gilt naturgemäß auch für die Mitteilung der Beendigung der Betreuung, wenn die Antragsgegnerin noch seitens des Vermieters in mietrechtlichen Angelegenheiten angesprochen wird. Eine darüber hinausgehende Übermittlung personenbezogener Daten durch die Antragsgegnerin ist nicht dargelegt. Ein Verstoß gegen Datenschutzregeln oder die Schweigepflicht ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht.

Die Übersendung der Bestellungsurkunde an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30.05.2018 an sich ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls rechtmäßig. Die Versendung als unverschlüsselte Email mag gegen Art. 32 DSGVO verstoßen. Dass aufgrund der Wahl eines ungesicherten Übertragungsweges persönliche Daten und Informationen bez. des Antragstellers unbefugten Dritten tatsächlich bekannt geworden sind, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Damit ergibt sich aber auch nicht, dass dem Antragsteller wegen eines eventuell gegebenen Verstoßes ein irgendwie gearteter materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO ist im Ergebnis nicht schlüssig dargelegt und die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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