Skip to content

OLG Köln: Streitwert 5.000 EURO für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen sofern mit Anspruch auch wirtschaftliches Ziel verfolgt wird

OLG Köln
Beschluss vom 25.07.2019
20 W 10/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Streitwert von 5.000 EURO für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen sein kann, sofern mit dem Anspruch auch ein wirtschaftliches Ziel verfolgt wird (hier: Durchsetzung von Ansprüchen in sechsstelliger Höhe).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Streitwert für den Antrag zu 6) wird - insoweit die erstinstanzlich vorgenommene Streitwertfestsetzung erhöhend - auf 5.000,00 EUR geschätzt.

In zivilrechtlichen Verfahren wird der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gemäß § 48 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, insbesondere der Bedeutung des Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Positionen sowie des Umstands, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (anders als in dem dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17, zugrundeliegenden Sachverhalt) zumindest auch ein wirtschaftliches Ziel, nämlich die Erleichterung der Durchsetzung der Anträge zu 1) bis 5) verfolgt, erscheint eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 EUR als angemessen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen