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BGH: Reichweite des Unterlassungsanspruchs bei unerbetener Telefonwerbung

BGH
Urteil vom 05.10.2010
I ZR 46/09
Verbotsantrag bei Telefonwerbung
UWG 2004 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:


a) Ein Verbotsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn er im Wesentlichen am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 ausgerichtet und nur hinsichtlich des Begriffs der Einwilligung modifiziert ist.

b) Bei einem unverlangten Werbeanruf ist der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nicht auf den Gegenstand des Werbeanrufs beschränkt, wenn bei dem Unternehmen, von dem der Werbeanruf ausgeht (etwa einem Callcenter), der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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