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LG Hamburg: Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik“ für eine Arztpraxis ohne Betten irreführend - Kooperationsvertrag mit Krankenhaus reicht nicht

LG Hamburg
Urteil vom 15.11.2019
315 O 472/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik“ für eine Arztpraxis ohne Betten irreführend ist. Verbraucher gehen bei der Verwendung des Begriffs "Klinik" davon aus, dass es sich um ein Krankenhaus oder die Abteilung eines Krankenhauses mit Betten für eine stationäre Versorgung über Nacht handelt. Ein Kooperationsvertrag der Arztpraxis mit einem Krankenhaus genügt nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


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