BGH: Pflicht zur Benennung der Verbraucherschlichtungsstelle nur wenn Verpflichtung zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG besteht
BGH
Urteil vom 21. August 2019
VIII ZR 263/18
VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 2
Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Benennung der Verbraucherschlichtungsstelle nur dann besteht, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG besteht. Ist der Unternehmer lediglich dazu bereit, besteht die Informationspflicht nicht.
Leitsätze des BGH:
a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.
c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.
BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 - OLG Celle LG Hannover
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 21. August 2019
VIII ZR 263/18
VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 2
Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Benennung der Verbraucherschlichtungsstelle nur dann besteht, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG besteht. Ist der Unternehmer lediglich dazu bereit, besteht die Informationspflicht nicht.
Leitsätze des BGH:
a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.
c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.
BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 - OLG Celle LG Hannover
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