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KG Berlin: Nimm2-Bonbons - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 Lebensmittelinformationsverordnung durch Vitamin- und Nährwerttabelle wenn Vitamine vor Fett und Zucker genannt werden

KG Berlin
Beschluss vom 05.09.2019
5 U 2/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung durch die Gestaltung der Vitamin- und Nährwerttabelle auf der Verpackung der Nimm2-Bonbons vorliegt, da zunächst die Vitamine und nicht wie vorgeschrieben Fett- und Zuckergehalt angegeben wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Art. 34 Abs. 2 LMIV einen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung einräumen würde. Die beiden Sätze regeln zwei einander ausschließende Varianten: Entweder ist genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann sind die Angaben zwingend in Tabellenform darzustellen. Oder es ist nicht genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann können die Angaben hintereinander, d.h. nicht in Tabellenform aufgeführt werden. Eine Aufführung hintereinander und zugleich in Tabellenform ist schon vom Wortsinn her nicht möglich, weil sich beide Varianten ausschließen.

Der Senat vermag auch die Auffassung der Berufung nicht zu teilen, dass bei Platzmangel von der Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen werden könne. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern bei einer - wie hier- rechteckigen Verpackung Platzmangel Einfluss auf die Reihenfolge haben kann. Denn unabhängig von ihrer Reihenfolge nehmen die Angaben insgesamt stets denselben Raum ein. Dies gilt auch für zwei nebeneinander stehende Tabellen. Bei einem Vertauschen der beiden
Tabellen wird exakt der gleiche Raum ausgefüllt. Dies belegt auch die von der Beklagten auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 8. November 2018 dargestellte modifizierte Aufmachung.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschränkung „gegebenenfalls“ in Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV darauf beruht, dass einzelne Angaben freiwillig erfolgen können. Die Norm soll sicherstellen dass diese Angaben —wenn sie erfolgen - in der Reihenfolge des Anhangs XV aufgeführt werden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Vitaminangaben vorliegend obligatorisch sein mögen. Jedoch regeln § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV auch Fälle, in denen Vitaminangaben
nicht obligatorisch sind. Es trifft daher nicht zu, dass Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV bei dem Verständnis des Landgerichts keinen Regelungsbereich hätte. Die von der Beklagten angeführte Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach der Verordnung Nr.
1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei nährwertbezogenen oder gesundheitsbezogenen Angaben, also nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 5 dieser Verordnung nur bei Angaben, mit denen suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt oder ein Zusammenhang mit der Gesundheit besteht. Auch die Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei Erzeugnissen, denen Vitamine zugesetzt wurden. Art. 34 Abs. 1 LMIV geht in seinem Regelungsbereich Ober diese Fälle hinaus, weil er Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln allgemein festlegt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 LMIV)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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