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VG Ansbach: Kein individueller Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde und Einleitung bestimmter Maßnahmen - keine Anspruchsgrundlage in DSGVO

VG Ansbach
Urteil vom 08.08.2019
AN 14 K 19.00272

Auch das VG Ansbach hat entschieden, dass kein individueller Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde und Einleitung bestimmter Maßnahmen besteht. Die DSGVO enthält keine entsprechende Anspruchsgrundlage.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1.2. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Kläger hat einen sehr umfassenden Klageantrag gestellt, und zwar im Schriftsatz vom 9. Februar 2019, ergänzt um sein Begehren im Schriftsatz vom 18. Februar 2019. Letztlich geht es ihm dabei um die Reichweite der inhaltlichen Befassung der Aufsichtsbehörde mit seiner Beschwerde sowie um aufsichtliches Einschreiten des staltung er ins Ermessen des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes stellt.

Der Erwägungsgrund 143 zur DS-GVO besagt, dass ein Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde „im Einklang mit dem Verfahrensrecht“ des Mitgliedstaats durchzuführen ist. Die unionsrechtlichen Grundlagen haben zu den Sondervorgaben des § 20 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geführt, der aber zunächst auf die allgemeinen Vorschriften der VwGO verweist, § 20 Abs. 2 BDSG.

Beim streitgegenständlichen Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2019 handelt es sich um eine vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 78 DS-GVO überprüfbare Maßnahme mit Außenwirkung, jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG mit Regelungscharakter, so dass nicht die Anfechtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Der Antrag des Klägers in der Klageschrift ist dahingehend auszulegen, § 88 VwGO.

Ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG setzt eine einseitige Maßnahme eines Hoheitsträgers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts für einen konkreten Einzelfall voraus, die Regelungswirkung mit Außenwirkung entfaltet. Vorliegend fehlt es am Regelungscharakter der Abschlussmitteilung vom 21. Januar 2019.

Das Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist auch kein sog. feststellender Verwaltungsakt, also ein Bescheid mit der verbindlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder sich daraus ergebender Rechte und Pflichten, die mit Rechtsbeständigkeit festgestellt werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2002 - 24 ZB 01.592 -, juris). Hier sollte dem Kläger eine Rechtsauskunft erteilt werden, es sollten aber nicht mit verbindlicher Feststellung i.S. des Art. 35 BayVwVfG strittige Rechte oder Pflichten geregelt werden.

Zwar kommt es dafür, ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält, auf eine Auslegung nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Normen der §§ 133, 157 BGB an. Maßgeblich ist also nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Hier hat der Beklagte lediglich Auskunft darüber gegeben, dass er das Verhalten der Kreissparkasse für Rechtens erachtet und keinen Anlass für ein datenschutzaufsichtliches Einschreiten erkennt, aber nicht zu erkennen gegeben, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert bzw. individualisiert wird (s. OVG NRW, B.v. 29.9.2016 - 14 B 1056/16 -, juris).

Mangels eines Verwaltungsaktes ist die Rechtsbehelfsbelehrung:des Beklagten im Schreiben vom 21. Januar 2019 unrichtig. Es ist zwar korrekt und durch Art. 77 Abs. 2 DS-GVO sogar geboten, den Kläger auf seine Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels hinzuweisen. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung:enthaltene Monatsfrist würde aber einen Verwaltungsakt voraussetzen, der nicht vorliegt. Der Antrag des Klägers indes ist nicht auf einen bestimmten Verwaltungsakt des Beklagten, sondern auf ein allgemein aufsichtliches Einschreiten gerichtet (auch im Hilfsantrag), kennzeichnend für eine Leistungsklage. Hätte der Kläger eine ganz konkrete Maßnahme im Sinne eines Verwaltungsaktes vom Beklagten verlangt, hätte er also seine Beschwerde gemäß Art. 77 DS-GVO in diesem Sinne an die Aufsichtsbehörde gerichtet, und hätte der Beklagte diese so gestaltete Beschwerde abgelehnt, wäre die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage in Frage gekommen. Dann wäre die Ablehnung der Beschwerde als ein Verwaltungsakt zu qualifizieren, der den Erlass eines Verwaltungsaktes ablehnen würde.

Für den Fall, dass es sich bei einer Abschlussmitteilung einer Aufsichtsbehörde nach der DSGVO - wie hier - um keinen Verwaltungsakt handelt, ist die Leistungsklage nach Art. 78 DSGVO statthaft. Das Klagerecht aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO erfasst damit umfassend auch die Ablehnung oder Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO (vgl. 143. Erwägungsgrund zur DS-GVO zur Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden). Wird eine Maßnahme von der Aufsichtsbehörde erbeten, die ein schlichtes Verwaltungshandeln zum Gegenstand hat, ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart, so dass umfassender Rechtsschutz besteht. Zulässige Streitgegenstände können sämtliche rechtsverbindliche Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde sein. Unter rechtsverbindlich i.d.S. sind nicht nur Verwaltungsakte zu verstehen, sondern sämtliche Handlungen, die Außenwirkung besitzen, also Auswirkungen auf die Rechte des Betroffenen oder des Verantwortlichen i.S.d. DS-GVO haben können. Solche Auswirkungen sind auf allen Ebenen eines Verwaltungsverfahrens denkbar.

Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19), das bei Beschwerden nach der DS-GVO von Petitionen ausgeht, geht dabei zu weit. Ein eine Petition beantwortendes Schreiben wäre jedenfalls kein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 VwGO (BVerwG, B.v. 1.9.1976 - VII B 101.75 -, juris; unstreitig, keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung, sondern nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG; kein Gebot der Möglichkeit einer Anfechtungsklage aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Nach der DS-GVO indes hat der Bürger nicht nur einen Anspruch auf Verbescheidung, sondern ggf. einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde (bei Ermessenreduzierung auf Null, sonst Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung), die aufgrund Art. 58 DS-GVO umfassende Eingriffskompetenzen hat (i.d.R. im Gegensatz zum Petitionsadressaten). Das Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist nicht lediglich die Beantwortung einer Petition.

1.3. Es besteht für den Kläger eine Klagebefugnis aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers nach Art. 77 DS-GVO. Der Kläger ist ebenso klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, denn § 42 Abs. 2 VwGO ist für die Klagebefugnis nach herrschender Ansicht analog auf die Leistungsklage anzuwenden, da die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dann greift, wenn ein Bürger durch die öffentliche Gewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Es ist aber fragwürdig, ob neben Art. 78 DS-GVO (Unionsrecht mit Anwendungsvorrang) § 42 VwGO insoweit überhaupt noch anwendbar ist, da die Betroffenheit in subjektivöffentlichen Rechtspositionen eine namentlich deutsche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage darstellt. Da im Hinblick auf Maßnahmen des Art. 58 DS-GVO der Kläger aber auch im Hinblick auf § 42 VwGO möglicherweise in seinen Rechten tangiert sein könnte, wären auch die Voraussetzungen des § 42 VwGO erfüllt, so dass der Kläger jedenfalls klagebefugt ist.

1.4. Aufgrund des Vorliegens einer Leistungsklage war im gegebenen Verfahren keine Klagefrist zu wahren. Die auf eine Monatsfrist hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung:in der Abschlussmitteilung des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist insofern unrichtig.

1.5. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 BDSG sind die Beteiligten eines Verfahrens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG die natürliche Person als Kläger sowie die Aufsichtsbehörde als Beklagter. Der Kläger ist Beteiligter gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Beklagter ist das Bayerische Landesamt … … Zwar wäre gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Klage gegen den Rechtsträger des Landesamtes zu richten, hier also gegen den Freistaat Bayern. Vorrangig vor § 78 VwGO ist aber § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BDSG als lex specialis, wonach die Aufsichtsbehörde direkt als Beklagte beteiligt ist. Mithin liegt eine unionsrechtlich durch die Selbstständigkeit der Aufsichtsbehörde bedingte abweichende bundesrechtliche Spezialregelung vor (so auch Mundil, in BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 28. Edition, 1.5.2018, Rn. 5 zu § 20 BDSG, Lapp, in Gola/Heckmann, BDSG, Kommentar, 13. Auflage 2019, Rn 12 zu § 20 BDSG, Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Auflage 2018, Rn 10 zu § 20 BDSG, a. A. wohl nur Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Rn. 10 zu § 20 BDSG, ohne Begründung hierfür). Die hier zum Ausdruck kommende unionsrechtlich vorgegebene Selbstständigkeit der Aufsichtsbehörde würde im Übrigen, falls es sich beim Schreiben vom 21. Januar 2019 um einen Verwaltungsakt gehandelt hätte, dazu führen, dass gem. § 20 Abs. 6 BDSG kein Vorverfahren stattfindet.

1.6. Im vorliegenden Fall hat das Gericht von einer Beiladung der Kreissparkasse … … … abgesehen. § 20 Abs. 5 BDSG bestimmt, dass natürliche oder juristische Personen Kläger oder Antragsteller (§ 20 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 BDSG) sind und die Aufsichtsbehörden Beklagte oder Antraggegner (§ 20 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 BDSG). In § 20 Abs. 5 Satz 2 BDSG ist aber festgelegt, dass § 63 Nummer 3 und 4 VwGO nicht tangiert wird, was zur Folge hat, dass Beiladungen möglich sind. Zwar ist der Zweck einer Beiladung der der Prozessökonomie und Rechtseinheitlichkeit, wobei hier durch die Schaffung verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe in den Art. 78 DS-GVO und gleichzeitig der Möglichkeit, gegen den Verantwortlichen selbst gerichtlich vorzugehen, die Existenz sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen für denselben Sachverhalt vom Normgeber in Kauf genommen wird. Der Prozess des Betroffenen gegen die Aufsichtsbehörde, der Prozess ggf. des Verantwortlichen (hier wäre das die Kreissparkasse … … …) gegen die Aufsichtsbehörde sowie der Prozess des Betroffenen gegen den Verantwortlichen haben unterschiedliche Streitgegenstände, da zum Beispiel der Klageantrag gegen die Aufsichtsbehörde aufgrund des weiten Entschließungs- und Auswahlermessens der Aufsichtsbehörde normalerweise nur auf ein aufsichtliches Einschreiten - wie hier - gerichtet ist, wohingegen regelmäßig ein Anfechtungsantrag im Prozess des Verantwortlichen gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde eine ganz konkrete Maßnahme betrifft.

Es liegt hier kein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor, da der für eine notwendige Beiladung erforderliche unmittelbare Eingriff in die Rechtsposition der Kreissparkasse … … … nicht schon durch eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zum aufsichtlichen Einschreiten gegeben wäre, sondern erst durch dieses Einschreiten selbst, also die Umsetzung durch die Aufsichtsbehörde, die Kreissparkasse … … … unmittelbar betroffen wäre. Die Kreissparkasse … … … ist deshalb an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung darüber auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wie § 65 Abs. 2 VwGO es fordert. Vergleichbar ist dies etwa mit der Verpflichtungsklage eines Bauherrn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen den Nachbarn, wo gefestigter Rechtsprechung zufolge der Nachbar nicht notwendig beizuladen ist, auch falls er bereits gegen das Bauvorhaben im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben haben sollte (vgl. statt vieler BVerwG, B.v. 20.5.1992 - 1 B 22.92 -, NVwZ-RR 1993, 18).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einfachen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO sind allerdings gegeben, da hier rechtliche Interessen der Kreissparkasse … … … tangiert werden können, und sich die Entscheidung in dieser Verwaltungsstreitsache auf die rechtlichen Interessen der Kreissparkasse auswirken kann. Das Gericht sah von einer Beiladung, die im Ermessen des Gerichts steht, ab, da zum einen beide Beteiligte (Kläger und Beklagter) in der mündlichen Verhandlung eine Beiladung der Kreissparkasse … … … abgelehnt haben, da das Gericht die mögliche Verletzung von Rechten der Kreissparkasse ohnehin von Amts wegen zu prüfen hatte und prüfte, und vor allen Dingen, weil das Gericht in keinem Stadium des Verfahrens davon auszugehen hatte, dass der Beklagte zu einer Maßnahme i.S.d. Art. 58 DS-GVO gegen die Kreissparkasse … … … zu verurteilen ist.

1.7. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 20 Abs. 3 BDSG als Sondervorschrift zu § 52 VwGO. Gemäß § 20 Abs. 3 BDSG (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 DS-GVO) ist für Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG - wie hier - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, mithin das Verwaltungsgericht Ansbach.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Befassung und Überprüfung seiner Beschwerde nach Art. 78 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 57 DS-GVO hat noch einen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber der Kreissparkasse … … … gemäß Art. 58 DS-GVO.

2.1. Der Aufgabenbereich des Art. 57 DS-GVO ist eröffnet. Der Beklagte hat gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO die Beschwerde des Klägers in angemessenem Umfang geprüft und dem Kläger rechtzeitig Bescheid gegeben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich.

Mit dem Bayerischen Landesamt … hat die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gehandelt. Der Anwendungsbereich der DS-GVO war eröffnet. Die Kreissparkasse … … … war sog. Verantwortlicher im Rahmen der Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten des Klägers (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) im Rahmen einer seit dem Jahre 1985 währenden Geschäftsbeziehung. Es handelt sich durchweg auch um personenbezogene Daten des Klägers, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. In diese Datenverarbeitung und -speicherung hatte der Kläger eingewilligt, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO (vgl. Art. 7 und Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Die Einwilligung war freiwillig.

Art. 57 Absatz 1 Buchst. a und f DS-GVO, wonach der Beklagte die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen muss sowie sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen muss, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten muss, wurde vom Beklagten nach Überzeugung des Gerichts beachtet. Zwar können sich aus Art. 57 DS-GVO allein, einer reinen Aufgabennorm, keine subjektivöffentlichen Rechte des Betroffenen ergeben. Art. 57 Abs. 1 Buchst f DS-GVO ist ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet und schafft per se keine subjektivöffentlichen Rechte der Betroffenen. Die Untersuchungspflicht des Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO ist aber im Gesamtzusammenhang der DS-GVO von hohem Gewicht. Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO enthält dezidierte Vorgaben zum Verfahren und dessen Umfang, die über Art. 78 Abs. 2 DSGVO zu einem Rechtsanspruch des Betroffenen führen können (so wohl auch Kühling/Buchner/Boehm, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 57 Rn. 12: „dem Bestehen eines Rechtsanspruchs ähnlich“, „weil die Vorschrift im Zusammenhang mit Art. 78 Abs. 2“ zu sehen ist), demzufolge jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn die nach den Art. 55 f. DS-GVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DS-GVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO hat der Beklagte den Kläger innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung mit Schreiben vom 21. Januar 2019 unterrichtet, und zwar unter Beachtung von Art. 78 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Beschwerdeführer spätestens innerhalb von drei Monaten über den Sachstand informiert werden muss.

Die Unterscheidung der DS-GVO von Aufgabennorm, Art. 57 DS-GVO, und Befugnisnorm, Art. 58 DS-GVO, ähnelt der Aufteilung im Sicherheits- und Polizeirecht. Im Bereich der DS-GVO besteht aber eine Besonderheit: Art. 57 DS-GVO, der ohnehin nicht abschließend Aufgaben normiert (vgl. Art. 57 Abs. 1 Buchst. v) ist in seiner Umfassendheit zum Beispiel nicht vergleichbar mit Art. 2 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (BayPAG), weil er bei der Aufgabenzuweisung dezidiert auf eine „Angemessenheit“ abstellt. Die Behandlung von individuellen Beschwerden wie hier ist unionsrechtlich restriktiv geregelt (vgl. auch Erwägungsgrund 141 Satz 2 zur DSGVO). Zwar ist es eine der vorrangigsten Aufgaben des Beklagten, Beschwerden von Betroffenen nach Art. 77 DS-GVO zu bearbeiten, zumal für die Aufsichtsbehörden (ähnlich wie für die Polizei) Hinweise und Beschwerden von Bürgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben unverzichtbar sind. Allerdings nimmt Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO unzweifelhaft mit der Formulierung „in angemessenem Umfang“ auf die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Rücksicht. Die Angemessenheit der Untersuchung richtet sich auch nach der Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen.

2.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO. Ein solches scheidet bereits deshalb aus, weil sich nach Befassung und Prüfung im Rahmen des Art. 57 DS-GVO keine Anhaltspunkte ergeben haben, die ein Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO nahelegten. Ein Datenschutzrechtsverstoß des Verantwortlichen hat sich nicht aufgedrängt. Die Abschlussmitteilung des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist damit inhaltlich nicht zu beanstanden.

Art. 58 DS-GVO regelt das Verhältnis Aufsichtsbehörde zu Datenverantwortlichem. Ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Betroffenen ist ähnlich wie im Sicherheits- und Polizeirecht (vgl. BVerwGE 11, 95, 97) grundsätzlich anzuerkennen, jedoch nur im Falle einer (möglichen) Verletzung von eigenen Rechten sowie (kumulativ) einer Reduktion des Ermessens auf Null, so dass mithin allenfalls regelmäßig nur ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht.

Neben dem Auswahlermessen besteht für den Beklagten auch hinsichtlich des Entschlusses zum Tätigwerden ein Entschließungsermessen (vgl. das Wort „gestattet“ in Art. 58 Abs. 1 und 2 DS-GVO). Zwar sieht Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ein Bündel verschiedener, zum Teil weitreichender Maßnahmen vor, das dem Beklagten zu Gebote steht. Die Aufsichtsbehörde entscheidet dann, ob sie beispielsweise von dem Verantwortlichen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a eine Stellungnahme einfordert, eine Kontrolle vor Ort gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. f vornimmt, oder wie hier über den Sachverhalt bereits aufgrund der vom Kläger vorgelegten Informationen und Abschriften entscheidet. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Wahrung des Transparenzgebotes des Art. 12 DS-GVO, auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, darauf, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO seine personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für ihn nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

Der Kläger hätte im Übrigen selbst bei Vorliegen eines festgestellten oder wahrscheinlichen Verstoßes gegen die DS-GVO indes nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich einer Maßnahme des Beklagten nach Art. 58 DS-GVO, aber keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Kreissparkasse (so auch Gola/Nguyen, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 57 Rn. 10 m.w.N.; außer im Fall der Ermessensreduzierung auf Null), wobei dann im Rahmen des Art. 58 DS-GVO die Aufsichtsbehörde wie erwähnt ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen hat und Art. 58 Abs. 2 DS-GVO mit den unterschiedlich gestuften Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird (vgl. Art. 58 Abs. 2 Buchst. a, b, d als mildere Maßnahmen im Vergleich zu Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO, so Ingold JuS 2018, 1214, 1217).

Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nur in Betracht, wenn ein Datenschutzrechtsverstoß naheliegt bzw. sich aufdrängen muss, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wahrscheinlich erscheinen lassen und wenn dieser Verstoß von einer Schwere ist, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund dieses Maßstabes ist hier von keinem Anspruch auf Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO auszugehen: Die Einwände des Klägers gegen die Vorgehensweise des Beklagten in den Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung greifen in der Sache nicht durch. Die Kreissparkasse … … … hat ausführlich auf die Anfragen des Klägers reagiert, alle erdenklichen Auskünfte erteilt und ebenso ihre Bereitschaft zu weiteren Auskünften zugesagt. Daher ist es nicht so, dass der Kläger, wie behauptet, seine Daten nicht vollständig erhält. Auf seine Bitte um eine Vervollständigung der Auskunft vom 30. Juli 2017 hat die Kreissparkasse … … … ihm mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wunschgemäß weitere Angaben gemacht, wobei die Auskunft vom 30. Juli 2018 bereits den gesetzlichen Anforderungen genügte. Es ist nicht erkennbar, worin hier ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des Art. 12 DS-GVO vorliegen sollte. Die Vorgehensweise und Praxis der Kreissparkasse … … … entsprechen dem Erwägungsgrund 39 zur DS-GVO, da die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgte sowie die Auskunft an den Kläger gemäß Art. 15 DS-GVO korrekt war. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO sind seine personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für ihn nachvollziehbaren Weise verarbeitet worden. Die falsche Berufsbezeichnung des Klägers wurde seitens der Kreissparkasse in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO sofort berichtigt. Die Abspeicherung des abgelaufenen Passes des Klägers von 1988, der bei Begründung des Vertragsverhältnisses 1985 die gültige, vom Kläger vorgelegte, Legitimation war, ist insbesondere kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO, sondern gerechtfertigt durch Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO, da die Kreissparkasse … … … zum Zugang des Klägers auf seine Daten dessen Legitimationsgrundlage verfügbar haben muss(te). Nichts anderes ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 39 zur DS-GVO. Es ist auch nicht notwendig, dass die Kreissparkasse … … … durch ihre eigenen Bediensteten Kenntnisse von der Verarbeitung von elektronischen Kundenunterschriften hat. Es ist üblich und datenschutzrechtlich sowohl korrekt als auch unbedenklich, wenn sich Unternehmen weiterer Dienstleistungen Dritter bedienen, solange sie datenschutzrechtlich - wie hier - die Datensicherheit gewährleisten können; zumindest bestehen für eine gegenteilige Annahme keinerlei Anhaltspunkte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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