Skip to content

VG Gera: Zur örtlichen Zuständigkeit bei Klagen gegen Landesdatenschutzbeauftragten

VG Gera
Beschluss vom 16.01.2019
2 K 2281/18 Ge


Die Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, sodass das Verwaltungsgericht Gera nach Anhörung der Beteiligten vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden hat (§§ 83 Satz 1 i.V.m. 17a Abs. 3 GVG).

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der dieser eine Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen hat (§§ 6 Abs. 2 Ziffer 6, 8 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) vom 6. Juni 2018 - GVBl. S. 229 - ). Gemäß § 4 Abs. 1 ThürDSG ist der Beklagte Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 mit Dienstsitz in Erfurt. Damit ist der Beklagte für einen Bereich zuständig, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst.

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich somit nach § 52 Ziffer 3 Satz 2 VwGO, wonach in diesem Fall das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gera, sodass dieses zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig ist.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, örtlich zuständig sei das Verwaltungsgericht Weimar und dies mit der bundesrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 3, Abs. 1 BDSG begründet, ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich des BDSG vorliegend nicht eröffnet ist. Das BDSG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Da das ThürDSG gemäß § 2 Abs. 1 „… für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, die Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes… “ gilt, wurde mit dem ThürDSG eine eigene landesrechtliche Vollregelung des Datenschutzes geschaffen, sodass das BDSG bezogen auf den öffentlichen Bereich in Thüringen unanwendbar ist.

Eine anderslautende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 ThürDSG. Dem Sachverhalt liegt keine Streitigkeit zwischen einer öffentlichen Stelle und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugrunde, sodass § 20 Abs. 3 BDSG auch nicht über die Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürDSG Anwendung findet.

Schließlich ist auch § 9 Abs. 2 ThürDSG weder direkt noch analog anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung wird in Abs. 2 - in Umsetzung von Artikel 78 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 53 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 - der Rechtsschutz auf Fälle der Untätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz ausgedehnt (vgl. ThürLTDrs. 6/4943, Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - ThürDSAnpUG-EU -), S. 93). Eine solche Untätigkeit ist hier jedoch nicht gegeben.

Eine Analogie zur Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. BVerfGE 82, 6, 11 f., m.w.N.; BSGE 77, 102 ff.; BSGE 89, 199 ff.). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Fälle, in denen der Beauftragte eine Beschwerde für unbegründet gehalten und diese abgewiesen hat, liegt keine
planwidrige Regelungslücke vor. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 ThürDSG verbleibt bereits deshalb kein Raum, da sich die örtliche Zuständigkeit in diesem Fall unmittelbar aus § 52 VwGO ergibt.

Eine anderslautende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Artikel 78 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach bei Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig sind, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Hierin ist keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland zu erblicken. Nach dem Erwägungspunkt 143 der Verordnung sollten Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde bei den Gerichten des Mitgliedstaats angestrengt werden, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, und sollten im Einklang mitdem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass über die Wahrnehmung der Aufgaben einer Aufsichtsbehörde ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats entscheidet (vgl. Europäischer Rat, Dok. 16226/3/13REV3 vom 2. Dezember 2013, Ziffer 26). Welches Gericht des Mitgliedstaats sodann örtlich zuständig ist, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats.

Hinweis: Die Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen