BGH: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn Gericht die einem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung nicht abwartet
BGH
Beschluss vom 19.11.2019
VI ZR 215/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, § 544 Abs. 7
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn das Gericht die einem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung nicht abwartet.
Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17, VersR 2018,
935 Rn. 8; BVerfGE 12, 110, 113).
BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - VI ZR 215/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 19.11.2019
VI ZR 215/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, § 544 Abs. 7
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn das Gericht die einem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung nicht abwartet.
Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17, VersR 2018,
935 Rn. 8; BVerfGE 12, 110, 113).
BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - VI ZR 215/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
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