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BGH: Nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung kann Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein

BGH
Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19
Culatello di Parma
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b; Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung die Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein kann.

Leitsätze des BGH:

a) Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

b) Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung (hier: "Culatello di Parma") in der Ortsangabe (hier: "di Parma") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: "Prosciutto di Parma") übereinstimmt, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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