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BMJV: Leistungsschutzrecht an Presseveröffentlichungen - Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts

Der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts wurde veröffentlicht.

Aus dem Entwurf:

"Der Entwurf führt ein Leistungsschutzrecht an Presseveröffentlichungen nach Maßgabe des Artikels 15 DSM-RL ein. Gleichzeitig werden die neuen gesetzlichen Erlaubnisse der Artikel 3 bis 7 DSM-RL umgesetzt, die künftig auch das neue Schutzrecht des Presseverlegers beschränken. Des Weiteren ordnet der Entwurf nach Maßgabe des Artikels 16 DSM-RL zugunsten von Verlegern einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch an bestimmten Vergütungsansprüchen von Urhebern an.

Das Leistungsschutzrecht tritt am Tag nach Verkündung des Gesetzes – zunächst erneut als nationales Schutzrecht – in Kraft, die übrigen Bestimmungen nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 2 DSM-RL zum 7. Juni 2021.

Im Einzelnen:

– Die §§ 87f bis 87k des Urheberrechtsgesetzes in der Entwurfsfassung (UrhG-E) beinhalten das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. Die unionsrechtliche Bestimmung des Artikels 15 DSM-RL orientiert sich zwar strukturell am bislang bestehenden deutschen Schutzrecht, unterscheidet sich hiervon aber in etlichen Details, sodass es geboten war, die Bestimmungen neu zu fassen.

– Die gesetzlichen Erlaubnisse der Artikel 3 bis 7 DSM-RL sind ausdrücklich auch auf das Schutzrecht an Presseveröffentlichungen nach Artikel 15 DSM-RL anzuwenden. Deshalb setzt dieser Entwurf auch die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG-E), für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre (§§ 60a, 60b UrhG-E) sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E) um. Zugleich werden die §§ 60a bis 60h UrhG entfristet.

– Die Änderungen in § 63a UrhG-E sowie in den §§ 27 bis 27b des Verwertungsgesellschaftengesetzes in der Entwurfsfassung (VGG-E) regeln die Verlegerbeteiligung neu. § 63a Absatz 3 und 4 UrhG-E beinhaltet den neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers. Er setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat. Neben dem neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch bleibt die Option zur nachträglichen Verlegerbeteiligung nach § 27a VGG erhalten. Ihr Fortbestand dürfte insbesondere Musikverlegern dienen, die mangels Einräumung eines Rechts an dem verlegten Werk nicht auf Grundlage des gesetzlichen Anspruchs nach § 63a UrhG-E an gesetzlichen Vergütungen beteiligt werden können. Damit dem Urheber in jedem Fall ein fairer Anteil der Vergütung verbleibt, bestimmt § 27b VGGE, dass dem Urheber hiervon mindestens zwei Drittel zustehen.

– Artikel 3 des Entwurfs regelt, dass das Leistungsschutzrecht am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, die übrigen Bestimmungen hingegen zum 7. Juni 2021. Das gespaltene Inkrafttreten beruht auf Artikel 26 Absatz 2 DSM-RL, der aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt, dass die Richtlinie Handlungen und Rechte, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen bzw. erworben wurden, nicht berührt. Dies hindert den deutschen Gesetzgeber allerdings nicht, ein Schutzrecht des Presseverlegers – zunächst als nationales Recht – zeitnah in Kraft zu setzen."



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