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AG Frankfurt: Vertrag über Gewichtsabnahmeberatung keine medizinische Beratung bzw kein Behandlungsvertrag sondern Dienstleistungsvertrag

AG Frankfurt
Urteil vom 22.03.2019
31 C 2664/18


Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Vertrag über Gewichtsabnahmeberatung jedenfalls im dort entschiedenen Fall nicht als medizinische Beratung bzw. Behandlungsvertrag sondern als Dienstleistungsvertrag einzuordnen ist. Dies hat zur Folge, dass keine Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Gewichtsabnahmeberatung ist keine „medizinische Behandlung“

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass durch die Annahme des Angebots zu einer Gewichtsabnahmetherapie im konkreten Fall kein Behandlungs-, sondern (lediglich) ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen sei, bei dem gerade keine Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden können (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 22.03.2019, Az.: 31 C 2664/18 (23)).

Im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsstreits schloss die Beklagte bei der Klägerin einen Vertrag über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung ab, die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste. Den Pauschalpreis i. H. v. 1.390,00 Euro zahlte die Beklagte (bis auf 690,00 Euro Anzahlung) nicht. Die Klägerin nahm die Beklagte deshalb auf Leistung der Restsumme in Anspruch. Letztere war dabei der Ansicht, wegen Schlechtleistung keine weitere Zahlung mehr erbringen zu müssen, da sich durch die eingenommenen Mittel ihr Blutdruck auffällig erhöht habe und sie nicht über die Zusammensetzung und Nebenwirkungen der Präparate aufgeklärt worden sei. Zudem sei der Vertrag wegen Wuchers nichtig und er wurde hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage – mit Ausnahme der nicht erforderlichen außergerichtlichen Anwaltskosten – stattgegeben. Gegenstand des geschlossenen Vertrages sei im konkreten Fall keine „medizinische Behandlung“ i.S.v. § 630a BGB gewesen, da weder die abstrakte Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation erfordere, noch ein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild der Beklagten einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen worden sei. Bei dem damit vorliegenden Dienstleistungsvertrag sehe das Gesetz den Einwand der Schlechtleistung nicht vor. Die Beklagte sei auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen, die sie aber im Rechtstreit nicht anbrachte. Auch sei der Vertrag wegen Fehlens einer Zwangslage nicht wegen Wuchers nichtig oder im Rahmen der (zulässigen) Eventualanfechtung eine konkrete Täuschung von der Beklagten vorgetragen worden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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