BGH: Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig
BGH
Beschluss vom 14.04.2020
X ZB 2/18
EPA-Vertreter
PatG § 143 Abs. 3
Leitsatz des BGH:
Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.
BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 14.04.2020
X ZB 2/18
EPA-Vertreter
PatG § 143 Abs. 3
Leitsatz des BGH:
Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.
BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim
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