BGH: Teilweise zu weitgehende Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzung - kein Schadensersatz wenn zu Unrecht beanstandete Verhalten nicht zu erwarten ist
BGH
Urteil vom 07.07.2020
X ZR 42/17
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
BGB § 823
Der BGH hat entschieden, dass bei einer teilweise zu weitgehenden Abmahnung wegen einer Schutzrechtsverletzung, dann kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beseht, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Abgemahnten ohnehin nicht zu erwarten war.
Leitsätze des BGH:
a) Erfolgt eine Schutzrechtsverwarnung teilweise zu Recht, geht sie aber ihrem Umfang nach über das hinaus, was der Rechtsinhaber berechtigterweise fordern kann, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.
b) Soweit die an einen Abnehmer gerichtete Schutzrechtsverwarnung unberechtigt ist, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers, wenn ihr insoweit die Eignung
fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen.
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 42/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.07.2020
X ZR 42/17
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
BGB § 823
Der BGH hat entschieden, dass bei einer teilweise zu weitgehenden Abmahnung wegen einer Schutzrechtsverletzung, dann kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beseht, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Abgemahnten ohnehin nicht zu erwarten war.
Leitsätze des BGH:
a) Erfolgt eine Schutzrechtsverwarnung teilweise zu Recht, geht sie aber ihrem Umfang nach über das hinaus, was der Rechtsinhaber berechtigterweise fordern kann, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.
b) Soweit die an einen Abnehmer gerichtete Schutzrechtsverwarnung unberechtigt ist, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers, wenn ihr insoweit die Eignung
fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen.
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 42/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
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