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EuGH-Generalanwalt: Nach Unionsrecht besteht vom Grundsatz her Pflicht Euro-Bargeld zur Begleichung von Geldforderungen anzunehmen - BVerwG muss Barzahlungsverbots für Rundfunkbeitrag prüfen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 29.09.2020
in den verbundenen Rechtssachen
C-422/19 Johannes Dietrich / Hessischer Rundfunk und
C-423/19 Norbert Häring / Hessischer Rundfunk


Der EuGH kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass nach Unionsrecht vom Grundsatz her die Pflicht besteht, Euro-Bargeld zur Begleichung von Geldforderungen anzunehmen. Die Rechtmäßigkeit eines Barzahlungsverbots für Rundfunkbeiträge müsse aber das BVerwG prüfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sieht das Unionsrecht grundsätzlich eine Pflicht vor, bei der Begleichung von Geldforderungen Euro-Bargeld anzunehmen

Die Union und die Mitgliedstaaten dürfen aber in Ausübung anderer Zuständigkeiten als der des Währungsrechts unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses begrenzen.

Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen (Deutschland) zur Begleichung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, haben dem Hessischen Rundfunk angeboten, den Beitrag in bar zu bezahlen. Unter Berufung auf seine Rundfunkbeitragssatzung, die für die Zahlung des Beitrags die Möglichkeit der Barzahlung ausschließt, lehnte der Hessische Rundfunk die Zahlungsangebote der beiden Beitragspflichtigen ab und versandte ihre Festsetzungsbescheide.

Die beiden Beitragspflichtigen fochten diese Bescheide an, und der Rechtsstreit kam vor das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland). Dort tragen diese Beitragspflichtigen vor, dass sowohl das nationale Recht (konkret § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, im Folgenden: BBankG) als auch das Unionsrecht eine unbedingte und unbeschränkte Pflicht zur Annahme von Euro-Banknoten als Mittel für die Begleichung von Geldschulden vorsähen. Diese Pflicht könne nur durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund einer bundesgesetzlichen bzw. unionsrechtlichen Ermächtigung eingeschränkt werden. Gründe der Praktikabilität bei Zahlungen von einer großen Zahl von Beitragspflichtigen („Massenverfahren“) könnten den Ausschluss der Bargeldzahlung nicht rechtfertigen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks geregelte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen, gegen § 14 BBankG, eine höherrangige bundesrechtliche Bestimmung, die vorsieht, dass EuroBanknoten das einzige „unbeschränkte“ gesetzliche Zahlungsmittel sind. Es möchte jedoch
wissen, ob diese Bestimmung des BbankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik in Einklang steht. Ferner möchte es wissen, ob das Unionsrecht nicht ein Verbot für öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen, was dazu führen würde, dass die
Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks gegen das Unionsrechts verstieße. Diese Rechtssache wirft somit neue verfassungsrechtliche Fragen auf, die den Inhalt der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik und die Auswirkungen des im Unionsrecht vorgesehenen Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel betreffen. Sie wirft auch die Frage auf, ob die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nationale Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung von Bargeld erlassen können.

In seinen heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Giovanni Pitruzzella zunächst fest, dass in dem von den Verträgen vorgesehenen System der Zuständigkeiten der Union in den Fällen, in denen der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen sei, nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen könne und die Mitgliedstaaten insoweit alle Befugnisse verlören . Speziell in Bezug auf die Währungspolitik ist der Generalanwalt der Ansicht, dass sich die der Union zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit nicht auf die Festlegung und Durchführung einer Währungspolitik in operativer Hinsicht (Geldpolitik im engeren Sinne) beschränke, sondern auch alle Zuständigkeiten und Befugnisse umfasse, die für die Schaffung und das reibungslose Funktionieren der einheitlichen Währung, des Euro, erforderlich seien. Dies umfasse eine normative Dimension, die die Festlegung und Regelung des Status und der Eigenschaft der einheitlichen Währung und insbesondere der Euro-Banknoten und -Münzen einschließe. Daraus folge, dass eine von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, erlassene Vorschrift des nationalen Rechts, die
aufgrund ihres Zieles und Inhalts die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union eingreife und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

Dies vorausgeschickt, stellt der Generalanwalt jedoch klar, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die einheitliche Währung nicht so weit gehe, dass sie eine allgemeine Zuständigkeit zur Regelung der Modalitäten der Erfüllung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten umfasse, die bei den Mitgliedstaaten verblieben sei. Demzufolge dürfe ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften erlassen, die aufgrund ihres Zieles und ihres Inhalts keine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, sondern eine Regelung der Organisation und Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung darstellten, die diese Verwaltung verpflichte, Barzahlungen der Bürger anzunehmen.

Es sei es Sache des Bundesverwaltungsgerichts, das allein für die Bestimmung der genauen Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften zuständig sei, zu prüfen, ob § 14 BBankG eine Regelung darstelle, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts eine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels einführe. Nach dem Eindruck des Generalanwalts soll § 14 BBankG den unionsrechtlichen Begriff der den Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels ergänzen. Sollte dies der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass § 14 BBankG die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik eingreife, so dass sie nicht anzuwenden sei.

In Beantwortung einer weiteren Frage des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Generalanwalt fest, dass der Gerichtshof mangels einer Legaldefinition des Begriffs der Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel durch Auslegung festzustellen habe, welche Tragweite dieser Begriff im Unionsrecht habe. Anhand einer Prüfung der relevanten Auslegungselemente, die das Unionsrecht zur Verfügung stellt, kommt Generalanwalt Pitruzzella zu dem Ergebnis, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der Begriff der Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel dahin zu verstehen sei, dass er eine grundsätzliche Pflicht des Gläubigers einer Zahlungsverpflichtung beinhalte, Banknoten anzunehmen, abgesehen von zwei Ausnahmen: zum einen der Fall, in dem die Vertragsparteien in Ausübung ihrer Privatautonomie andere Zahlungsmittel als Bargeld vereinbart hätten, und zum anderen der Fall, in dem die Union oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro sei, in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten außerhalb der Währungspolitik Rechtsvorschriften erlassen hätten, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts keine Regelung der Eigenschaft eines gesetzlichen
Zahlungsmittels darstellten, sondern für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses Begrenzungen für die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel vorsähen. Solche Beschränkungen seien jedoch nur dann mit dem unionsrechtlichen Begriff der nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen könne und die
Mitgliedstaaten insoweit alle Befugnisse verlören . Speziell in Bezug auf die Währungspolitik ist der Generalanwalt der Ansicht, dass sich die der Union zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit nicht auf die Festlegung und Durchführung einer Währungspolitik in operativer Hinsicht (Geldpolitik im engeren Sinne) beschränke, sondern auch alle Zuständigkeiten und
Befugnisse umfasse, die für die Schaffung und das reibungslose Funktionieren der einheitlichen Währung, des Euro, erforderlich seien. Dies umfasse eine normative Dimension, die die Festlegung und Regelung des Status und der Eigenschaft der einheitlichen Währung und insbesondere der Euro-Banknoten und -Münzen einschließe. Daraus folge, dass eine von einem
Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, erlassene Vorschrift des nationalen Rechts, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union eingreife und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

Dies vorausgeschickt, stellt der Generalanwalt jedoch klar, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die einheitliche Währung nicht so weit gehe, dass sie eine allgemeine Zuständigkeit zur Regelung der Modalitäten der Erfüllung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten umfasse, die bei den Mitgliedstaaten verblieben sei. Demzufolge dürfe ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften erlassen, die aufgrund ihres Zieles und ihres Inhalts keine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, sondern eine Regelung der Organisation und Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung darstellten, die diese Verwaltung verpflichte, Barzahlungen der Bürger anzunehmen.

Es sei es Sache des Bundesverwaltungsgerichts, das allein für die Bestimmung der genauen Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften zuständig sei, zu prüfen, ob § 14 BBankG eine Regelung darstelle, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts eine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels einführe. Nach dem Eindruck des Generalanwalts soll § 14 BBankG den unionsrechtlichen Begriff der den Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels ergänzen. Sollte dies der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass § 14 BBankG die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik eingreife, so dass sie nicht anzuwenden sei.

In Beantwortung einer weiteren Frage des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Generalanwalt fest, dass der Gerichtshof mangels einer Legaldefinition des Begriffs der Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel durch Auslegung festzustellen habe, welche Tragweite dieser Begriff im Unionsrecht habe.

Anhand einer Prüfung der relevanten Auslegungselemente, die das Unionsrecht zur Verfügung stellt, kommt Generalanwalt Pitruzzella zu dem Ergebnis, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der Begriff der Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel dahin zu verstehen sei, dass er eine grundsätzliche Pflicht des Gläubigers
einer Zahlungsverpflichtung beinhalte, Banknoten anzunehmen, abgesehen von zwei Ausnahmen: zum einen der Fall, in dem die Vertragsparteien in Ausübung ihrer Privatautonomie andere Zahlungsmittel als Bargeld vereinbart hätten, und zum anderen der Fall, in dem die Union oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro sei, in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten außerhalb der Währungspolitik Rechtsvorschriften erlassen hätten, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts keine Regelung der Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels darstellten, sondern für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses Begrenzungen für die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel vorsähen. Solche Beschränkungen seien jedoch nur dann mit dem unionsrechtlichen Begriff der 1 Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vereinbar, wenn sie nicht de iure oder de facto zur vollständigen Abschaffung der Euro-Banknoten führten, wenn sie aus Gründen des öffentlichen Interesses beschlossen würden und wenn andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestünden. Sie müssten zudem verhältnismäßig sein und daher geeignet sein, das verfolgte Ziel des öffentlichen Interesses zu erreichen, und dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei.

Der Generalanwalt stellt ferner fest, dass die Union zwar nicht in allen Fällen ein absolutes Recht auf Barzahlung vorsehe, doch könne der dem Bargeld zuerkannte Wert, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, eine unmittelbare Verbindung zur Ausübung von Grundrechten in den Fällen haben, in denen die Verwendung von Bargeld ein Element sozialer Eingliederung sei. Die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargeldes setze nämlich gegenwärtig die Verwendung grundlegender Finanzdienstleistungen voraus, zu denen eine nicht unbedeutende Zahl von Personen noch keinen Zugang habe. Für diese schutzbedürftigen Personen sei Bargeld die einzige zugängliche Form von Währung und damit das einzige Mittel zur Ausübung ihrer Grundrechte, die mit der Verwendung von Geld verbunden seien. Maßnahmen, die die Verwendung von Bargeld als Zahlungsmittel beschränkten, müssten deshalb die Funktion sozialer Eingliederung berücksichtigen, die Bargeld
für solche schutzbedürftigen Personen erfülle, und gewährleisten, dass tatsächlich andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestünden. Es bestehe eine Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, es schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen, insbesondere die öffentlich-rechtlicher Art, ohne zusätzliche Belastungen zu erfüllen.

Es sei jedoch Sache des vorlegenden Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift wie die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks, die Begrenzungen für Zahlungen in Banknoten vorsehe, mit dem Unionsrecht und mit der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vereinbar ist. Insoweit stellt der Generalanwalt fest, dass die Maßnahme für die Zahlung des Rundfunkbeitrags offenbar einen absoluten und ausnahmslosen Ausschluss von Euro-Banknoten vorsehe, ohne dass die Funktion sozialer Eingliederung, die Bargeld für die erwähnten schutzbedürftigen Personen erfülle, berücksichtigt worden sei.

Schließlich lasse sich weder aus der Vorschrift des AEUV, mit der die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu einem Begriff des Primärrechts gemacht werde , noch aus einer anderen Unionsrechtsvorschrift ableiten, dass der Verfassungsgesetzgeber der Union beabsichtigt habe, die Möglichkeit der Union auszuschließen, parallel zu Euro-Banknoten und EuroMünzen anderen, nicht notwendigerweise körperlichen Formen von Währung den Wert eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu verleihen, wie z. B. einer digitalen Währung (Central Bank Digital Currency).


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

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