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BGH: Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden Marken bzw. Kennzeichen sind beschreibende Bestandteile nicht von vornherein von Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen

BGH
Beschluss vom 09.07.2020
I ZB 80/19
YOOFOOD / YO
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden Marken bzw. Kennzeichen beschreibende Bestandteile nicht von vornherein von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen sind.

Leitsatz des BGH:

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beschreibende Bestandteile nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen. Das schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können. Von diesem Maßstab ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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