Skip to content

BGH: Grundsatz der prozessualer Waffengleichheit gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public - für Schiedsverfahren auch in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt

BGH
Beschluss vom 23.07.2020
I ZB 88/19
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1042 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Grundsatz der prozessualer Waffengleichheit zum verfahrensrechtlichen ordre public-gehört und für Schiedsverfahren einfachrechtlich auch in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist.

Leitsatz des BGH:

Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19 - Kammergericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen