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LG München: Unternehmer muss namentliche Nennung in der Liste "Die 100 reichsten Deutschen" hinnehmen

LG München
Urteil vom 06.04.2011
9 O 3039/11
Die 100 reichsten Deutschen


Das LG München hat entschieden, dass ein Milliardär die namentliche Nennung seiner Person in der Liste »Die 100 reichsten Deutschen« in einer Zeitschrift hinnehmen muss. Da es sich bei der Person um eine bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, tritt sein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Rahmen einer Abwägung hinter das öffentliche Interesse an der Berichterstattung zurück.

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