BGH: Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in Widerrufsinformationen
BGH
Urteil vom 10.11.2020
XI ZR 426/19
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3
Der BGH hat entschieden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen der Zwischenüberschriften "Besonderheiten bei weiteren
Verträgen" und "Einwendungen bei verbundenen Verträgen" in den Widerrufsinformationen entfällt.
Leitsatz des BGH:
Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.
BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 10.11.2020
XI ZR 426/19
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3
Der BGH hat entschieden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen der Zwischenüberschriften "Besonderheiten bei weiteren
Verträgen" und "Einwendungen bei verbundenen Verträgen" in den Widerrufsinformationen entfällt.
Leitsatz des BGH:
Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.
BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
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