LG Bonn: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung einer KN95-Schutzmaske mit "ähnlich einer FFP2-Maske"
LG Bonn
Urteil vom 09.12.2020
1 O 275/20
Das LG Bonn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung einer KN95-Schutzmaske mit "ähnlich einer FFP2-Maske" vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da die Parteien beide Internetvermittlungsplattformen für persönliche Schutzausrüstung betreiben und daher in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen.
b. Unlautere geschäftliche Handlung
[...] cc.
„ähnlich einer FFP2-Maske“
In der Werbung mit dieser Formulierung liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die KN95-Atemschutzmasken auch nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entsprechen (vgl. Anl. AS 3, Bl. 24-28, v.a. 27-28 d.A.), da sie entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage seien, ölhaltige Aerosole (Paraffinnebel) zu filtern und es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze fehle. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den vorgelegten Warnhinweisen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (Anl. AS4, Bl. 29 d.A.). Daher ist nach Auffassung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass die Masken „ähnlich FFP2“ sind. Gegenteiliges hat die Verfügungsbeklagte zudem nicht vorgetragen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 09.12.2020
1 O 275/20
Das LG Bonn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung einer KN95-Schutzmaske mit "ähnlich einer FFP2-Maske" vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da die Parteien beide Internetvermittlungsplattformen für persönliche Schutzausrüstung betreiben und daher in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen.
b. Unlautere geschäftliche Handlung
[...] cc.
„ähnlich einer FFP2-Maske“
In der Werbung mit dieser Formulierung liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die KN95-Atemschutzmasken auch nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entsprechen (vgl. Anl. AS 3, Bl. 24-28, v.a. 27-28 d.A.), da sie entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage seien, ölhaltige Aerosole (Paraffinnebel) zu filtern und es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze fehle. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den vorgelegten Warnhinweisen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (Anl. AS4, Bl. 29 d.A.). Daher ist nach Auffassung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass die Masken „ähnlich FFP2“ sind. Gegenteiliges hat die Verfügungsbeklagte zudem nicht vorgetragen.
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