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LG Hamburg: § 66a TKG - Fehlender Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne, wie § 66a TKG es seit dem 01.09.2007 verlangt, bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass Abweichungen aus dem Mobilfunknetz möglich sind. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht. Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

LG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07

Die Entscheidung finden Sie hier:
In Sachen [...] gegen [...] beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 016 für Handelssachen durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...] als Vorsitzenden:

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs:

1. gegenüber Endverbrauchern im Rahmen von Fernabsatzgeschäften Providerdienste anzubieten/anbieten zu lassen, ohne vor Vertragsschluss ordnungsgemäß, leicht erkennbar und vollständig über das Bestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren, wie unter [...] am 10.09.2007 gemäß den anliegenden Anlagen geschehen.

2. gegenüber Endverbrauchern im Rahmen von Fernabsatzgeschäften Providerdienste anzubieten, ohne die Preisangaben leicht erkennbar mit dem Hinweis zu versehen, dass sich diese incl. USt. verstehen, wie aus anliegenden Anlagen ersichtlich geschehen,

3. gegenüber Endnutzern geteilte Kostendienste anzubieten und/oder zu bewerben, ohne bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass Abweichungen für Anrufe aus dem Mobilfunknetz möglich sind, wie aus anliegenden Anlagen ersichtlich geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 10.000,-- zur Last.

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