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LG Ingolstadt: Im Online-Shop per Sonderaktion beworbene Ware muss sofort lieferbar sein - bei ausverkaufter Ware muss Website unverzüglich korrigiert werden

LG Ingolstadt
Urteil vom 15.06.2021
1 HKO 701/20


Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass durch einen Online-Shop per zeitlich begrenzter Sonderaktion beworbene Ware sofort lieferbar sein muss. Sind Produkte ausverkauft und nicht mehr sofort lieferbar, muss die Website unverzüglich korrigiert werden.

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