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LG Trier: Fehlende Grundpreisangabe nach § 2 PAngV ist nicht immer wettbewerbswidrig

LG Trier
Urteil vom 16.06.2011
10 HK O 3/11
Fehlende Grundpreisangabe


Das LG Trier hat mit Urteil vom 16.06.2011 entschieden, dass eine fehlende Grundpreisangabe nach § 2 PAngV nicht immer ein Wettbwerbsverstoß ist. Im vorliegenden Fall ging es um Absperrband, welches primär als Partygang und nicht als eigentliches Absperrband angeboten wurde. Das Gericht sah in der fehlenden Grundpreisangabe einen Bagatellverstoß, der keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auslöst. Da andere Gerichte die Rechtsansicht des LG Trier nicht unbedingt teilen, ist auch bei solchen Produkten zu empfehlen, den Grundpreis (hier Preis pro Meter) anzugeben.

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