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LG Leipzig: Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei verspäteter Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO

LG Leipzig
Urteil vom 23.12.2021
03 O 1268/21


Das LG Leipzig hat entschieden, dass regelmäßig kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei verspäteter Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

9. Der Schmerzensgeldanspruch der Beklagten war demgegenüber im Ergebnis nicht zuzusprechen.

Soweit zwischenzeitlich mit Verfügung vom 4.11.2021 eine abweichende Ansicht vertreten wurde, wird hieran nicht festgehalten. Auf diese Möglichkeit wurde im Termin zur Vermeidung eines Überraschungsurteils ausdrücklich hingewiesen.

Nach Art. 82 Abs. 1 DS - GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS - GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Auszugleichen sind hiernach ausdrücklich auch immaterielle Schäden.

In der Literatur wird unter Geltung der DS - GVO überwiegend für eine Absenkung der Voraussetzungen für die Gewährung immateriellen Schadensersatzes und für eine Verschärfung der Haftung mit deutlich höheren Beträgen gegenüber den bisherigen plädiert. Dies folge aus dem weiten Schadensbegriff der DS - GVO sowie daraus, dass der EuGH bei der Wahl zivilrechtlicher Sanktionen zur Umsetzung von Unionsrecht generell eine abschreckende Wirkung verlange. Insbesondere dürfe der zugesprochene Schadensersatz nicht nur symbolisch sein. Auch dürfe die Gewährung immateriellen Schadensersatzes nicht mehr von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig gemacht werden. Die abschreckende Wirkung zivilrechtlicher Sanktionen sei nur zu erreichen, wenn entsprechend hohe Beträge ausgeurteilt würden (vgl. hierzu die Nachweise bei Eichelberger, WRP 2021, 159 ff.).

Hiervon unabhängig kann als gesichert gelten, dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten grundsätzlich nicht zu überkompensatorischem Schadensersatz verpflichtet.

Allein der Verstoß gegen die DS - GVO reicht für sich genommen noch nicht aus, einen Schadensersatzanspruch auszulösen.

Ohne Schaden gibt es keinen Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Eichelberger a.a.O.). Vielmehr muss dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein. Es muss eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte, Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen vorliegen. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Erheblichkeit sein.

Einen normativen Anknüpfungspunkt hierzu gibt die DS - GVO in ihren Erwägungsgründen 75 und 85. Im Anschluss an die beispielhafte Aufzählung möglicher - hier nicht geltend gemachter - Beeinträchtigungen durch Datenschutzverletzungen (Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder - betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von einem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten) ist dort ergänzend allgemein von anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen die Rede (vgl. hierzu Eichelberger a.a.O.).

Demzufolge kann die Beklagte keine Entschädigung für eine verspätete Datenauskunft sowie für die bislang noch nicht vollständig erteilte Datenauskunft von der Klägerin beanspruchen.

Allein der Umstand, dass die Beklagte auf die (vollständige) Datenauskunft noch warten muss, kann keinen ersatzfähigen Schaden begründen.

Es muss auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein muss. Anderenfalls scheidet ein Schaden schon begrifflich aus (so auch LG Bonn, Urteil vom 01.07.2021, Az.: 15 O 372/20).

Die im Erwägungsgrund 75 der DS - GVO genannten immateriellen Nachteile, wie eine Diskriminierung, ein Identitätsdiebstahl, ein Identitätsbetrug, eine Rufschädigung, ein Verlust der Vertraulichkeit oder sonstige gesellschaftliche Nachteile sind der Beklagten durch die Führung der Handakten durch die von ihr beauftragten Rechtsanwälte in den familiengerichtlichen Verfahren unstreitig nicht erwachsen.

Demzufolge scheidet auch die Zusprechung eines Schmerzensgeldes im Streitfall für die bislang nicht erteilte Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 3 DS - GVO aus.

Für diese Erkenntnis bedurfte es keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Zum einen entscheidet die Kammer nicht als letztinstanzliches, sondern als erstinstanzliches Gericht, wonach eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nicht besteht.

Zum anderen stützt die Kammer ihr Verständnis von der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS - GVO auf den Erwägungsgrund 75 der DS - GVO, mithin auf die europarechtliche Norm selbst. Unabhängig hiervon erscheint es nicht zielführend, dass jedes Instanzgericht bei Entscheidungen auf der Grundlage der DS - GVO den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen bemüht. Sinnvoller erscheint es, dass das letztinstanzliche nationale Gericht die Entscheidung der Instanzgerichte zu Art. 82 Abs. 1 DS - GVO sammelt und in deren Auswertung darüber befindet, ob und wenn ja mit welchen Vorlagefragen es den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bemüht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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