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LG München: Überwiegend Wasser statt Mandeln - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 18, 22 LMIV i.V.m. § 3a UWG durch "Mandelerzeugnis" an erster Stelle der Zutatenliste

LG München
Urteil vom 21.12.2021
33 O 3572/21


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 18, 22 LMIV i.V.m. § 3a UWG vorliegt, wenn mit "Mandelerzeugnis" an erster Stelle der Zutatenliste geworben wird, dass Mandelerzeugnis aber ganz überwiegend ( zu 98 %) aus Wasser besteht. Der Begriff "Mandelerzeugnis" ist keine verkehrsübliche oder gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung. Insofern ist hinsichtlich der Positionierung in der Zutatenliste auf den Gewichtsanteil der Mandeln zum Gesamtprodukt abzustellen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


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