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BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Normalpreise gegenübergestellt werden

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 81/09 -
Original Kanchipur
UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter.

BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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