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BGH: Zusätzliche Patentanwaltsgebühr in gerichtlicher markenrechtlicher Streitigkeit nur dann erstattungsfähig wenn die Mitwirkung notwendig war

BGH
Beschluss vom 13.10.2022
I ZB 59/19
Kosten des Patentanwalts VII
Richtlinie 2004/48/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; MarkenG § 125e Abs. 5, § 140 Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass eine zusätzliche Patentanwaltsgebühr in einer gerichtlichen markenrechtlichem Streitigkeit nur dann erstattungsfähig ist, wenn die Mitwirkung notwendig war.

Leitsatz des BGH:
Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG aF (§ 140 Abs. 4 MarkenG nF) ist mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18, GRUR 2019, 983 [juris Rn. 10] = WRP 2019, 1195 - Kosten des Patentanwalts V - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText).

BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 59/19 - OLG Karlsruhe -LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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