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LG Frankfurt: Spiegel-Berichterstattung über Zweifel am Alter von BVB-Fußballprofi Youssoufa Moukoko teilweise zulässig

LG Frankfurt
Urteil vom 21.02.2023
2-03 O 425/22


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Spiegel-Berichterstattung über Zweifel am Alter von BVB-Fußballprofi Youssoufa Moukoko teilweise zulässig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Entscheidung zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über einen Profi-Fußballspieler
Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wandte sich ein Profi-Fußballspieler in einem Eilverfahren gegen eine Berichterstattung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“. In einer Printausgabe und in dem Online-Magazin hatte „Der Spiegel“ über Spekulationen hinsichtlich des Alters des Fußballspielers berichtet.

Dadurch sah sich der klagende Fußballspieler in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Seiner Ansicht nach betrafen die Äußerungen seine Privatsphäre. Sofern die Darstellungen in der angegriffenen Berichterstattung nicht schon als falsche Tatsachenbehauptung zu verstehen seien, sondern als Gerücht oder bloße Verdachtsäußerung, fehle ihnen ein Mindestmaß an Beweistatsachen.

In einem Urteil vom 21.02.2023 hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass „Der Spiegel“ grundsätzlich über Zweifel am tatsächlichen Alter und der Herkunft des klagenden Profi-Fußballers berichten darf. Dafür gäbe es ein öffentliches Interesse und auch genügende Beweisanzeichen. Insoweit wurden die Äußerungen des „Der Spiegel“ durch die Pressekammer als zulässige Verdachtsberichterstattung eingestuft.

Teilweise war der Antrag des Profi-Fußballspielers aber erfolgreich. Die Pressekammer untersagte in ihrem Urteil dem Nachrichtenmagazin einige Äußerungen über Tatsachen, die „Der Spiegel“ nicht glaubhaft gemacht hatte.

Sofern in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden sein sollte, das Landgericht Frankfurt am Main habe in seinem Urteil vom 21.02.2023 alle Äußerungen in dem Bericht des „Der Spiegel“ über den klagenden Profi-Fußballspieler für zulässig erklärt, trifft dies nicht zu.

Die Verfahrenskosten wurden nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu 70% dem klagenden Profi-Fußballspieler und zu 30 % dem beklagten Nachrichtenmagazin auferlegt. Das Urteil (Az.: 2-03 O 425/22) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.


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