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LG Düsseldorf: Die fotografische Verwertung des Auftritts eines Performance-Künstlers bedarf dessen Zustimmung

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.09.2010
12 O 255/09
Beus-Performance


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die fotografische Verwertung des Auftritts eines Performance-Künstlers dessen Zustimmung bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen.
"Auch improvisierte Aktionen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Das Wesen dieser Kunstform würde verkannt, wenn Kunstaktionen die Kunstwerkeigenschaft mit der Begründung abgesprochen würde, sie beruhten im Wesentlichen auf Improvisation. Der Werkbegriff im Sinne des § 2 UrhG ist ebenso wie der Kunstbegriff im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG weit zu verstehen; er muss Raum lassen für neue Kunstformen, die die Grenzen zu den herkömmlichen Kunstgattungen überschreiten.
[..]
Die Beklagte hat ohne Einwilligung der Rechtsnachfolgerin des Schöpfers eine Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des Urheberrechts eingegriffen.
[...]
Es liegt vielmehr eine unzulässige Verwertung einer Umgestaltung gemäß § 23 UrhG vor. Unabhängig von der Frage, ob die Verwertung in Form einer Umgestaltung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 – Happening). Die Beklagte stellte eine an sich zulässige Umgestaltung des Fotografen X in der Öffentlichkeit aus und verwertete sie damit."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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