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OLG Hamm: Möbelhaus muss im Werbeprospekt die volle Anschrift und Rechtsform angegeben - Angabe der Webseite reicht nicht aus

OLG Hamm
Beschluss vom 13.10.2011
I-4 W 84/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Möbelhaus im Werbeprospekt die volle Anschrift und die Rechtsform angeben muss. Es reicht nicht aus, wenn im Werbeprospekt lediglich auf die Webseite des Herausgebers verwiesen wird. Dies gilt natürlich auch für andere Herausgeber von Werbeprospekten.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

Möbelhaus hat Ärger wegen irreführender Werbung

Freitag, 04. November 2011 14.55 Uhr

Hamm (dpa/lnw) - Werbeprospekte müssen den Leser laut einer Gerichtsentscheidung darüber aufklären, wer hinter den Angeboten steckt. Volle Adresse und Rechtsform der Firma gehörten deswegen ins Heftchen gedruckt. Ein Internetlink reiche dazu nicht aus, befand das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Der Kunde habe zudem bei Ratenkaufaktionen Anspruch, zu erfahren, welches Kreditinstitut im Hintergrund steht. Ein Verband erwirkte eine entsprechende Einstweilige Verfügung gegen einen Möbelhändler. (Az.: I-4 W 84/11)

Das Möbelhaus aus dem Ruhrgebiet hatte mit dem Motto «Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!» geworben. Es hatte seinen Namen hineingeschrieben, aber seine Anschrift und Rechtsform weggelassen und auch zum Finanzpartner keine näheren Details im Prospekt erwähnt.

Das sei beides "unlauter und irreführend", rügte das OLG, wie eine Justizsprecherin berichtete. Das Möbelhaus habe demnach "gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen». Der Verbraucher müsse im Prospekt soviele Informationen erhalten, dass er «ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen" könne. Dafür eine Internetseite oder das Geschäft selbst aufsuchen zu können, reiche nicht aus, hieß es. Dasselbe gelte auch für die Daten des Finanzierungspartners bei Kreditkauf.

Beschluss des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 2011 (I-4 W 84/11)

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