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LG Bielefeld: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage - umfangreiche Abmahntätigkeit mit Blankovollmacht

LG Bielefeld
Urteil vom 30.11.2011
3 O 357/11
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Blankvollmacht


Das LG Bielefeld hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über eine Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage aus Berlin zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens waren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (40-Euro-Klausel ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung sowie nebeneinander von Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung) Das LG Bielefeld entschied, dass das Vorgehen von Rechtsanwalt Sandhage rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG ist.

Dabei trugen wir in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren diverse Indizien vor, die im vorliegenden Fall für einen Rechtsmissbrauch sprechen (u.a. umfangreiche Abmahntätigkeit, fehlende Bevollmächtigung im Einzelfall). Rechtsanwalt Sandhage konnte lediglich eine Blankovollmacht zu den Akten reichen. Das Gericht sah dies im Zusammenspiel mit der umfangreichen Abmahntätigkeit als Indiz für den Rechtsmissbrauch, was von der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden konnte.

Daneben bestätigte das LG Bielefeld die Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach ein Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht ( OLG Hamm - Urteil vom 05.01.2010 - 4 U 197/09 ). Diese Ansicht wird von der wohl überwiegenden Meinung unter Hinweis auf § 356 BGB nicht geteilt, so dass wir von dieser Gestaltungsvariante nur abraten können.

In anderen von uns betreuten Fällen hat Rechtsanwallt Sandhage keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.

Die Entscheidungsgründe finden Sie hier:
Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweinen Verfugung ist nicht begründet. Der Antragsstellerin steht gegen den Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu.
Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs das Gebührenerzielungsinteresse ist, so dass die Geitendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen. wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss (vgl. OLG Hamm. Urt. v. 26.06.2010, Az. 4 U 24/10, MMR 2010, 826). Dies ist vorliegend der Fall.

Zunächst hat die Antragstellerin aufgrund der Art und des Umfangs der von ihr abgemahnten Wettbewerbsverstöße allenfalls ein geringes Interesse an der Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs. Die Antragstellerin ist Mitbewerberin des Antragsgegners. Beide vertreiben u.a. über die Internet-Plattform eBay Badezimmer-Accessoires. Aufgrund dieses Wettbewerbsverhältnisses kann die Antragstellerin zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung haben, wenn sie durch unlautere Wettbewerbshandlungen beeinträchtigt werden kann. Im Hinblick auf die vorliegend durch die Antragstellerin abgemahnten Wettbewerbsverstöße ist jedoch zu beachten. dass es sich aus der Sicht von Wettbewerbern um allenfalls geringfügige Verstoße von untergeordneter Bedeutung für den Wettbewerb handelt, die als solche nicht geeignet sind, _Wettbewerber wirtschaftlich zu beeinträchtigen oder die Lauterkeit des Wettbewerbs zu gefährden. Auf eine etwaige Beeinträchtigung der Verbraucher kommt es insoweit nicht an (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2010, Az. 4 U 24/10, MMR 2010, 826).

Zwar begründet dieses geringe Interesse der Antragstellerin allein noch nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit der von ihr ausgesprochenen Abmahnung. Es ist der Antragstellerin jedoch nicht gelungen substantiiert Gründe vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es grundsätzlich Sache des Antragsgegners ist, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und unter Beweis zu stellen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 8 Rn. 4.25); liegen jedoch unstreitige oder gerichtsbekannte Tatschen vor, die für den gerügten Rechtsmissbrauch bei der Abmahnung wegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sprechen und damit die ursprünglich bestehende Vermutung für die Antragsbefugnis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erschuttern. so ist es Sache des Antragstellers, substantiiert die Gründe vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen. (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2010, Az. 4 U 24/10, MMR 2010, 826). Vorliegend spricht insbesondere das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung für die Missbräuchlichkeit der Abmahnung. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Prozessbevollmächtigten augenscheinlich nur eine Blankovollmacht unterschrieben. Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereichte Vollmacht enthält weder ein Datum noch einen erkennbaren Bezug zum Antragsgegner. Insoweit liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Namen der Antragstellerin ausgesprochene Abmahnung nicht auf einen einzelnen individuellen Auftrag der Antragstellerin zurückzuführen sind, sondern auf Eigeninitiative ihres Prozessbevollmächtigten beruhen.

Angesichts dieser für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, darzutun, dass es ihr dennoch in erster Linie um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005. Az. 1 ZR 300/02, GRUR 2006, 243). Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 erklärt hat, diese habe das Vollmachtsformular lediglich unvollständig ausgefüllt, aber einen individuellen Auftrag zur Rechtsverfolgung gegenüber der Antragsgenerin erteilt, vermag das Gericht dem im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zu folgen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 konnte der Prozessbevollmächtigte keine vollständig ausgefüllte Vollmacht vorlegen, obwohl die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 31.10.2011 eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bestritten hat. Vor diesem Grund hat das Gericht erhebliche Zweifel an der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin versicherten individuellen Bevollmächtigung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.



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