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Filesharing-Abmahnung erhalten ... was ist zu tun ? - Tipps von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Bielefeld

Nach wie vor werden von verschiedenen Kanzleien in großer Zahl Filesharing-Abmahnungen verschickt. Egal, ob man zu Recht oder zu Unrecht abgemahnt wurde, sollte eine Filesharing-Abmahnung stets ernst genommen werden. Andernfalls droht eine einstweilige Verfügung, welche von den Gerichten regelmäßig erlassen werden und mit hohen Kosten verbunden sind.

Die Abmahnungen werden üblicherweise an den Anschlussinhaber verschickt, der regelmäßig für Urheberrechtsverletzungen,welche über den von ihm unterhaltenen Anschluss erfolgt sind, haftet.

Liegt eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Internettauschbörse vor, so empfiehlt sich folgende Vorgehensweise - Kleine Checkliste:

1. Überprüfung der Vorwürfe (wer hat/hatte Zugriff auf den Internetzugang)
2. Überprüfung der Computer und ggf. Entfernung der Filesharingprogramme nebst heruntergeladener Dateien)
3. Schließen von etwaigen Sicherheitslücken (unverschlüsseltes WLAN-Netz etc.)
4. Keine von den Abmahnern vorformulierten Unterlassungserklärungen unterzeichnen
4. Abgabe einer auf das notwendige Mindestmaß beschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung
5. ggf. Geltendmachung von Gegenansprüchen und Aufrechnung
6. Zahlungsansprüche wurden in der Vergangenheit von den abmahnenden Kanzleien häufig nicht eingeklagt
(siehe aber auch AG München: Klagewelle in Filesharing-Fällen beim AG München - mehr als 1400 Klagen sind anhängig). Es hat sich jedenfalls in den von uns betreuten Fällen bewährt, nichts zu zahlen und die Sache auszusitzen. In zahlreichen Angelegenheiten sind die Ansprüche inzwischen verjährt.

Die Filesharing-Abmahnungen sind je nach abmahnender Kanzlei handwerklich gut und häufig auch schlecht formuliert. Vielfach finden sich reichlich Ansatzpunkte, die Gegenansprüche entstehen lassen, die der Gegenseite vorgehalten werden können (z.B. die in der vorformulierten Unterlassungserklärung enthaltene Verletzungshandlung ist zu weit gefasst). Dies sollte aber nicht ohne fundierte juristische Beratung geschehen.

Von den abmahnenden Kanzleien wird schließlich auch gerne verschwiegen, dass die weitergehenden Schadensersatzansprüche anders als der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung ein Verschulden voraussetzen. Häufig dürfte es den Rechteinhabern bei entsprechender Verteidigung des Abgemahnten schwer fallen, ein solches Verschulden nachzuweisen.

Abschließender Tipp: Finger weg von Filesharingprogrammen und Internettauschbörsen

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