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LG Bochum: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG

LG Bochum
Urteil vom 31.01.2012
I-12 O 205/11


Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens war eine Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann. UPDATE: Inzwischen liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Die Abmahnung hatte einen aktuell (gerade von Serienabmahnern) immer wieder gern gerügten Verstoß zum Gegenstand: 40-EURO-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung.

Nachdem wir die Abmahnung für unsere Mandantschaft zurückgewiesen hatten, hatte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beim LG Bochum erwirkt. Wir legten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Dabei trugen wir u.a. diverse Indizien vor, die im vorliegenden Fall für einen Rechtsmissbrauch sprechen.

UPDATE: Das Gericht hob die einstweilige Verfügung bereits mangels Eilbedürfnis auf und konnte die Frage nach dem Rechtsmissbrauch offenlassen.

In zumindest einem anderen Verfahren hat das LG Bochum einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG bejaht.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es auch im Fall einer einstweiligen Verfügung sinnvoll sein kann, sich gegen rechtsmissbräuchlich geltend gemachte Unterlassungsansprüche und Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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