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BGH: Listen- oder Grundpreis für individuell anzufertigendes Produkt keine mitteilungsbedürftige Bedingung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG

BGH
Urteil vom 21.07.2011
I ZR 192/09
UWG § 4 Nr. 4
Treppenlift

Leitsatz des BGH:

Der Listen- oder Grundpreis für ein individuell anzufertigendes Produkt (hier: Treppenlift-Anlage) gehört nicht zu den mitteilungsbedürftigen Bedingungen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, unter denen eine beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: "Wertgutschein" in Höhe von € 500) in Anspruch genommen werden kann.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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