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BGH: Einziehung eines Gesellschaftsanteils wird mit Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam

BGH
Urteil vom 24.01.2012
II ZR 109/11
GmbHG § 34

Leitsätze des BGH:

a) Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.

b) Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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