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OLG Köln: Unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG durch Anruf eines Marktforschungsinstituts zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit

OLG Köln
Urteil vom 30.03.2012
6 U 191/11


Das OLG Köln hat zu Recht entschieden, dass ein im Anschluss an einen Auftrag durch ein Marktforschungsunternehmen erfolgter Anruf zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit als Werbung und somit als unzumutbare Belästigung im Sinnne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 einzuordnen ist.

Aus den Entscheidungsgründen
" Der in Rede stehende Anruf bei dem Kunden Dr. N. stellt eine in § 7 Abs. 1 S. 1 UWG vorausgesetzte geschäftliche Handlung dar.

Eine geschäftliche Handlung liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG u. a. in jedem Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
[...]
Die Verurteilung der Beklagten hat Telefonanrufe des Meinungsforschungsinstituts bei Kunden zum Gegenstand, die in ihrem Auftrag durchgeführt werden und das Ziel verfolgen, nach deren Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung zu fragen. Derartige Anrufe dienen der Absatzförderung der Beklagten, weil diese durch die Antworten In­formationen bekommt, die ihr die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so ihre Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhe
[...]
Der Anspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt weiter voraus, dass es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um „Werbung“ handelt. Auch dieses Tatbestandsmerkmal hat die Kammer mit zutreffender Begründung, auf die einleitend verwiesen wird, bejaht. Unter Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Werberichtlinie (2006/114/EG) „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder … zu fördern“ zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt."


Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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